Bedeutung Unterschriften bei gemeinschaftlichem Testament

September 14, 2017

Bedeutung Unterschriften bei gemeinschaftlichem Testament

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 119/92

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sichmit der Frage zu befassen, wie ein gemeinschaftliches Testament auszulegen ist,

das von den Ehegatten an verschiedenen Stellen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschrieben wurde.

Der Fall:

Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das handschriftlich vom Ehemann verfasst worden war.

Das Testament erstreckte sich über mehrere Seiten und enthielt verschiedene Abschnitte zu Immobilien, Kapital und Mobiliar.

Die Ehegatten hatten das Testament auf der ersten Seite unterzeichnet, auf der sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Auf der vierten Seite, am Ende des Abschnitts über das Kapitalvermögen, hatten sie das Testament erneut unterzeichnet.

Die folgenden Seiten, die das Mobiliar betrafen, waren nur vom Ehemann unterschrieben.

Nach dem Tod des Ehemanns hatte die Ehefrau auf einer Kopie des Testaments handschriftliche Zusätze zu den Mobiliarverfügungen vorgenommen und diese unterzeichnet.

Bedeutung Unterschriften bei gemeinschaftlichem Testament

Später errichtete sie noch zwei weitere Testamente, in denen sie über Teile des Nachlasses verfügte.

Nach dem Tod der Ehefrau stritten die Kinder um die Auslegung des Testaments.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht entschied, dass die ersten vier Seiten des Testaments ein wirksames gemeinschaftliches Testament darstellen.

Die Unterschriften der Ehegatten auf der vierten Seite seien als Abschlussunterschriften anzusehen, da sie sich am Ende eines inhaltlich abgeschlossenen Abschnitts befanden.

Die Tatsache, dass der Ehemann nachträglich noch Prozentzahlen hinzugefügt hatte, ändere nichts an der Wirksamkeit der Unterschriften.

Die folgenden Seiten, die nur vom Ehemann unterzeichnet waren, seien hingegen nicht Teil des gemeinschaftlichen Testaments.

Die handschriftlichen Zusätze der Ehefrau auf der Kopie des Testaments seien ebenfalls unwirksam, da sie nicht den Formerfordernissen eines gemeinschaftlichen Testaments entsprachen.

Bedeutung Unterschriften bei gemeinschaftlichem Testament

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterschriften bei einem gemeinschaftlichen Testament.

Die Unterschriften haben nicht nur die Funktion, die Identität der Testierenden zu bestätigen,

sondern auch den Text des Testaments abzuschließen und vor nachträglichen Änderungen zu schützen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Unterschriften auf der vierten Seite als Abschlussunterschriften gewertet,

da sie sich am Ende eines inhaltlich abgeschlossenen Abschnitts befanden.

Dies zeigt, dass die räumliche Anordnung der Unterschriften im Verhältnis zum Text von Bedeutung sein kann.

Die Entscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, weil sie die Grenzen der nachträglichen Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments aufzeigt.

Änderungen oder Ergänzungen müssen von beiden Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden und den Formerfordernissen des gemeinschaftlichen Testaments entsprechen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Die Unterschriften bei einem gemeinschaftlichen Testament haben Abschlussfunktion.
  • Die räumliche Anordnung der Unterschriften im Verhältnis zum Text ist von Bedeutung.
  • Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines gemeinschaftlichen Testaments müssen von beiden Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden und den Formerfordernissen des gemeinschaftlichen Testaments entsprechen.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts liefert damit wertvolle Hinweise für die Praxis und trägt zur Klärung der Rechtslage

bei der Errichtung und Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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