
bedingte Erbeinsetzung Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege
AG Lüdinghausen 27 VI 230/14
Beschluss vom 19. August 2015
Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege,
Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere,
so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe
trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.
Tenor
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.
Die bedingte Erbeinsetzung ermöglicht es dem Erblasser, die Erbeinsetzung von einer Bedingung abhängig zu machen.
Das bedeutet, der Erbe erhält den Nachlass nur dann, wenn die Bedingung eintritt. Tritt die Bedingung nicht ein, wird der Erbe nicht Erbe.
Arten von Bedingungen:
Beispiele:
Nichteintritt der Bedingung:
Besonderheiten:
Rechtsfolgen des Nichteintritts der Bedingung:
Wichtige Hinweise:
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