bedingte Erbeinsetzung Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege 

Juli 21, 2017
bedingte Erbeinsetzung Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege 

bedingte Erbeinsetzung Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege 

AG Lüdinghausen 27 VI 230/14

Beschluss vom 19. August 2015

Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege,

bedingte Erbeinsetzung 

Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere,

so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe

trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.

Tenor

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.

Allgemeiner Hinweis:

Die bedingte Erbeinsetzung ermöglicht es dem Erblasser, die Erbeinsetzung von einer Bedingung abhängig zu machen.

Das bedeutet, der Erbe erhält den Nachlass nur dann, wenn die Bedingung eintritt. Tritt die Bedingung nicht ein, wird der Erbe nicht Erbe.

bedingte Erbeinsetzung Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege

Arten von Bedingungen:

  • Aufschiebende Bedingung: Die Erbschaft tritt erst ein, wenn die Bedingung erfüllt ist.
  • Auflösende Bedingung: Die Erbschaft tritt sofort ein, erlischt aber, wenn die Bedingung eintritt.

Beispiele:

  • Aufschiebende Bedingung: „Mein Sohn soll mein Erbe erhalten, wenn er sein Studium erfolgreich abschließt.“
  • Auflösende Bedingung: „Meine Tochter soll mein Erbe erhalten, aber sie soll es verlieren, wenn sie den Familiennamen ändert.“

Nichteintritt der Bedingung:

  • Aufschiebende Bedingung: Tritt die aufschiebende Bedingung nicht ein, wird der Erbe nicht Erbe. Der Nachlass fällt an den Ersatzerben oder, falls kein Ersatzerbe benannt wurde, an die gesetzlichen Erben.
  • Auflösende Bedingung: Tritt die auflösende Bedingung ein, verliert der Erbe die Erbschaft. Der Nachlass fällt an den Ersatzerben oder an die gesetzlichen Erben.

bedingte Erbeinsetzung Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege

Besonderheiten:

  • Unmögliche oder unerlaubte Bedingungen: Sind die Bedingungen unmöglich oder sittenwidrig, ist die Bedingung unwirksam und die Erbeinsetzung gilt als unbedingt.
  • Befristung: Der Erblasser kann eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bedingung eintreten muss.
  • Unklarheiten: Bei Unklarheiten über den Eintritt der Bedingung entscheidet das Nachlassgericht.
  • Ersatzerbe: Der Erblasser kann einen Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt.

Rechtsfolgen des Nichteintritts der Bedingung:

  • Kein Erwerb der Erbschaft: Der Erbe erwirbt die Erbschaft nicht, wenn die Bedingung nicht eintritt.
  • Herausgabepflicht: Hat der Erbe die Erbschaft bereits angetreten, muss er sie herausgeben.
  • Ersatzerbschaft: Der Ersatzerbe wird Erbe, wenn die Bedingung nicht eintritt.
  • Gesetzliche Erbfolge: Ist kein Ersatzerbe benannt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Wichtige Hinweise:

  • Die bedingte Erbeinsetzung ist eine komplexe Materie und erfordert juristische Expertise.
  • Im Zweifelsfall entscheidet das Nachlassgericht über die Auslegung der testamentarischen Verfügungen.
  • Es ist ratsam, sich bei der Errichtung eines Testaments mit bedingter Erbeinsetzung von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

Zusätzliche Informationen:

  • Paragraf 158 ff. BGB: Regelung der Bedingungen im Allgemeinen Teil des BGB.
  • Paragraf 2065 BGB: Regelt die bedingte Erbeinsetzung im Erbrecht.
RA und Notar Krau

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