bedingte Vor- und Nacherbschaft Wiederverheiratungsklausel
KG Beschluss 6 W 127/15
3.6.2016
Das Kammergericht (KG) Berlin entschied in einem Beschluss vom 3. Juni 2016 über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,
das eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten sowie eine Schlusserbeneinsetzung der Tochter der Ehefrau und eine Wiederverheiratungsklausel enthält.
Der Fall drehte sich um die Frage, ob der überlebende Ehegatte aufgrund des Testaments als Vollerbe
ohne jegliche Einschränkungen eingesetzt wurde oder ob eine bedingte Vor- und Nacherbschaft vorliegt.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten sich in ihrem Testament gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten
volle Verfügungsfreiheit über den Nachlass zugesichert.
Zugleich wurde jedoch bestimmt, dass die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten im Falle einer Wiederverheiratung
rückwirkend entfällt und die Tochter der Erblasserin sowie deren Enkel erben sollen.
Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag des überlebenden Ehegatten zurückgewiesen, da es die testamentarische Verfügung als eine bedingte Vor- und Nacherbschaft interpretierte.
Der Urkundsnotar legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Eheleute klar beabsichtigt hätten, sich als uneingeschränkte Vollerben einzusetzen,
was durch die Testamentsformulierung unterstützt werde.
Das KG bestätigte jedoch die Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte fest, dass der Widerspruch zwischen
der uneingeschränkten Erbeinsetzung und der Wiederverheiratungsklausel nicht aufzulösen sei.
Eine solche Anordnung führe rechtlich zwingend zu einer bedingten Vor- und Nacherbschaft.
Der Wille der Erblasser, dem überlebenden Ehegatten uneingeschränkte Vollerbschaft zu gewähren,
könne nicht gleichzeitig mit der Bestimmung der Wiederverheiratungsklausel aufrechterhalten werden.
Folglich sei ein Erbschein, der den überlebenden Ehegatten als Vollerben ausweist, ohne die Nacherbschaftsbedingungen zu nennen, unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um die Frage einer vollständigen Befreiung des überlebenden Ehegatten in solchen Fällen grundlegend zu klären.
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