
Bedürfnis für Einrichtung Nachlasspflegschaft
OLG Hamm Beschluss 21.11.2012 – I – 15 W 338/12
Das OLG Hamm entschied am 21. November 2012, dass eine Erbengemeinschaft, die über den Nachlass eines verstorbenen Miterben zu entscheiden hat,
keine Nachlasspflegschaft benötigt, um eine Erklärung im Rahmen einer Auseinandersetzung abzugeben.
Die Entscheidung betrifft den Fall einer Erbengemeinschaft, zu der ein Anteil an einer weiteren Erbengemeinschaft gehört.
Im konkreten Fall ging es um die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags aus dem Nachlass M, an dem die verstorbene T S beteiligt war.
Die Beschwerde der Beteiligten, die die Bestellung eines Nachlasspflegers forderten, wurde abgewiesen.
Das Gericht befand, dass die Erbengemeinschaft nach Paragraf 2038 BGB im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Entscheidungen mehrheitlich treffen kann,
auch wenn ein Mitglied verstorben ist und die Rechtsnachfolge unklar sein könnte.
Diese Mehrheit ist berechtigt, auch im Außenverhältnis wirksame Erklärungen abzugeben, ohne dass die Bestellung eines Nachlasspflegers notwendig wäre.
Die Entscheidung betonte, dass für die Bestellung eines Nachlasspflegers ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss.
Da die Erbengemeinschaft im vorliegenden Fall durch Mehrheitsbeschluss handlungsfähig bleibt und keine Handlungsunfähigkeit
im Außenverhältnis besteht, gibt es keinen Grund für die Einsetzung eines Nachlasspflegers.
Das Gericht stützte sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Mehrheitsentscheidungen der Erbengemeinschaft auch im Außenverhältnis umgesetzt werden können.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da die Mitwirkung an der Aufteilung des hinterlegten Geldbetrags eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.625 Euro festgesetzt, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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