Bedürfnis für Einrichtung Nachlasspflegschaft

März 8, 2020
KI generiertes Symbolbild

Bedürfnis für Einrichtung Nachlasspflegschaft

OLG Hamm Beschluss 21.11.2012 – I – 15 W 338/12

RA und Notar Krau

Das OLG Hamm entschied am 21. November 2012, dass eine Erbengemeinschaft, die über den Nachlass eines verstorbenen Miterben zu entscheiden hat,

keine Nachlasspflegschaft benötigt, um eine Erklärung im Rahmen einer Auseinandersetzung abzugeben.

Die Entscheidung betrifft den Fall einer Erbengemeinschaft, zu der ein Anteil an einer weiteren Erbengemeinschaft gehört.

Im konkreten Fall ging es um die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags aus dem Nachlass M, an dem die verstorbene T S beteiligt war.

Die Beschwerde der Beteiligten, die die Bestellung eines Nachlasspflegers forderten, wurde abgewiesen.

Das Gericht befand, dass die Erbengemeinschaft nach Paragraf 2038 BGB im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Entscheidungen mehrheitlich treffen kann,

auch wenn ein Mitglied verstorben ist und die Rechtsnachfolge unklar sein könnte.

Bedürfnis für Einrichtung Nachlasspflegschaft

Diese Mehrheit ist berechtigt, auch im Außenverhältnis wirksame Erklärungen abzugeben, ohne dass die Bestellung eines Nachlasspflegers notwendig wäre.

Die Entscheidung betonte, dass für die Bestellung eines Nachlasspflegers ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss.

Da die Erbengemeinschaft im vorliegenden Fall durch Mehrheitsbeschluss handlungsfähig bleibt und keine Handlungsunfähigkeit

im Außenverhältnis besteht, gibt es keinen Grund für die Einsetzung eines Nachlasspflegers.

Das Gericht stützte sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Mehrheitsentscheidungen der Erbengemeinschaft auch im Außenverhältnis umgesetzt werden können.

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da die Mitwirkung an der Aufteilung des hinterlegten Geldbetrags eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.625 Euro festgesetzt, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge