Beeinträchtigende Schenkung § 2287 BGB
OLG Hamm 10 U 28/22
RA und Notar Krau
Das OLG Hamm hatte in diesem Fall über die Klage eines Sohnes gegen die zweite Ehefrau seines verstorbenen Vaters zu entscheiden.
Der Sohn war im Rahmen eines Berliner Testaments, das der Vater mit seiner ersten Ehefrau errichtet hatte, als Schlusserbe eingesetzt worden.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau hatte der Vater die Beklagte geheiratet und sie in einem späteren Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt.
Der Sohn machte geltend, dass der Vater die Beklagte durch verschiedene Schenkungen, insbesondere durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils
an einer Eigentumswohnung, begünstigt und ihn dadurch als Schlusserben benachteiligt habe.
Das OLG Hamm wies die Klage des Sohnes im Wesentlichen ab.
Es führte aus, dass der Sohn keinen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils habe, da die Zuwendung des Vaters an die Beklagte nicht als benachteiligend im Sinne des § 2287 BGB anzusehen sei.
Der Vater hätte das Berliner Testament nämlich aufgrund der Heirat mit der Beklagten anfechten können.
Schenkungen, die innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen, gelten nicht als benachteiligend, auch wenn das Testament letztlich nicht angefochten wird.
Der zentrale Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass der Schlusserbe nicht objektiv beeinträchtigt ist, wenn der Erblasser das ihn bindende Testament noch hätte anfechten können.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anfechtungsmöglichkeit nicht tatsächlich ausübt.
§ 2287 BGB schützt den Schlusserben vor Schenkungen des Erblassers, die ihn in seinem Erbrecht beeinträchtigen.
Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vornimmt, den Schlusserben zu benachteiligen.
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat, beispielsweise um seine Altersversorgung zu sichern.
Im vorliegenden Fall hätte der Vater das Berliner Testament aufgrund seiner erneuten Heirat anfechten können (§ 2079 BGB).
Solange diese Anfechtungsmöglichkeit bestand, war die Schlusserbeneinsetzung des Sohnes nicht bindend.
Daher konnten Schenkungen des Vaters an die Beklagte innerhalb der Anfechtungsfrist nicht als benachteiligend im Sinne des § 2287 BGB angesehen werden.
Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die Grenzen des Schutzes des Schlusserben vor Schenkungen des Erblassers.
Solange der Erblasser das ihn bindende Testament noch anfechten kann, sind Schenkungen innerhalb der Anfechtungsfrist nicht als benachteiligend anzusehen.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anfechtungsmöglichkeit nicht tatsächlich ausübt.
In der Literatur wird die Entscheidung des OLG Hamm teilweise kritisiert.
Es wird argumentiert, dass der Schutz des Schlusserben zu gering sei, wenn die bloße Anfechtbarkeit des Testaments ausreicht, um Schenkungen des Erblassers zu rechtfertigen.
Dadurch könne der Erblasser die Schlusserbeneinsetzung leicht umgehen, indem er beispielsweise erneut heiratet und so einen Anfechtungsgrund schafft.
Das Urteil wirft eine Reihe von Fragen auf, die in der Literatur diskutiert werden:
Das Urteil des OLG Hamm ist eine wichtige Entscheidung zur Auslegung des § 2287 BGB.
Es verdeutlicht die Grenzen des Schutzes des Schlusserben vor Schenkungen des Erblassers und zeigt, dass die bloße
Anfechtbarkeit des Testaments ausreicht, um Schenkungen innerhalb der Anfechtungsfrist zu rechtfertigen.
Die Entscheidung wirft aber auch eine Reihe von Fragen auf, die in der Literatur noch diskutiert werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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