Beeinträchtigende Schenkung bei Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts – BGH IV ZR 218/06

Juli 20, 2020
Haftung der Kommanditisten

Beeinträchtigende Schenkung bei Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts – BGH IV ZR 218/06

Zusammenfassung RA Krau

In dem Beschluss ging es um eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Kammergerichts Berlin.

Der Kläger hatte Einwände gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, welches in der Vereinbarung eines schuldrechtlichen Wohnrechts keine Schenkung im Sinne von § 2287 BGB sah.

Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Beschwerde zurück.

Hauptgründe waren, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wesentliche Begründungspunkte:

Keine Grundsätzliche Bedeutung:
Die Beschwerde des Klägers konnte nicht aufzeigen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist.

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG):
Der Kläger hatte gerügt, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Rüge wurde vom BGH nicht als durchgreifend angesehen.

Keine Schenkung nach § 2287 BGB:
Das Berufungsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts keine Schenkung im Sinne von § 2287 BGB darstellt.

Beeinträchtigende Schenkung bei Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts – BGH IV ZR 218/06

Dazu wäre eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB erforderlich gewesen, welche eine Minderung der Substanz des Vermögens des Erblassers

und eine entsprechende Vermögensmehrung auf Seiten des Empfängers voraussetzt.

Lebzeitige Verfügungen und Missbrauchskontrolle:
Der BGH stellte klar, dass § 2287 BGB nur bei Missbrauch und nur dann eingreift, wenn es sich um eine Schenkung handelt.

§ 2286 BGB garantiert dem Erblasser freie Befugnisse zu lebzeitigen Verfügungen, auch wenn er durch einen Erbvertrag oder ein wechselbezügliches Testament gebunden ist.

Unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht:
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer substanzmindernden Zuwendung des Vermögens der Erblasserin und einer entsprechenden Vermögensmehrung auf Seiten des Beklagten.

Die Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts, selbst bei langer Dauer, wurde nicht als Schenkung, sondern als Leihe betrachtet (§§ 598 ff. BGB).

Weitere Prozesskosten und Streitwert:

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde auf 96.322 € festgesetzt.

Zusammenfassung:

Der BGH bestätigte, dass die Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts keine Schenkung im Sinne des § 2287 BGB darstellt.

Eine solche Schenkung hätte eine Minderung der Vermögenssubstanz und eine entsprechende Vermögensmehrung beim Empfänger erfordert, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Das Gericht betonte auch, dass § 2287 BGB nur bei Missbrauch lebzeitiger Verfügungen greift.

Der Kläger konnte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen, und seine Beschwerde wurde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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