beeinträchtigende Schenkung kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse

August 19, 2017
beeinträchtigende Schenkung kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse
OLG Hamm 10 U 20/98

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister, deren Eltern ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten,

in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einsetzten.

Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater mehrere Grundstücke auf die Beklagte, seine Tochter,

im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und behielt sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor.

Nach dem Tod des Vaters verlangte der Kläger, der Bruder der Beklagten, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken.

Er argumentierte, dass es sich bei der Übertragung um eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB gehandelt habe,

da der Vater kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Übertragung gehabt habe.

Kernaussagen des Urteils:

beeinträchtigende Schenkung kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Hagen.

Begründung:

  1. Kein Anspruch auf Auflassung:

Dem Kläger stand der geltend gemachte Auflassungsanspruch nicht zu.

Das OLG Hamm stellte fest, dass die Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Ausgleichsbestimmung im Sinne der §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB darstellte.

Dies bedeutete, dass die Beklagte zwar im Rahmen der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich an den Kläger leisten musste,

dieser jedoch keinen Anspruch auf die Übertragung der Grundstücke hatte.

  1. Keine beeinträchtigende Schenkung:

Das OLG Hamm argumentierte, dass selbst wenn man von einer Schenkung ausgehen würde, keine Benachteiligungsabsicht des Vaters im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB vorläge.

beeinträchtigende Schenkung kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse

Denn die Beklagte habe durch die Übertragung im Wesentlichen das erhalten, was ihr ohnehin im Rahmen der Erbfolge zugestanden hätte.

  1. Unzulässigkeit der Inzidentfeststellungsklage:

Die vom Kläger erhobene Inzidentfeststellungsklage war unzulässig, da es an der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses fehlte.

Da der Kläger mit seinem Hauptantrag eine unzutreffende Rechtsfolge (Auflassung) begehrte, war die Frage,

ob die Grundstücksübertragung eine beeinträchtigende Schenkung darstellte, im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag nicht zu klären.

  1. Kein Anspruch auf Mieteinnahmen:

Da der Kläger keinen Anspruch auf Auflassung der Grundstücke hatte, konnte er auch keine Teilhabe an den nach dem Erbfall erzielten Mieteinnahmen verlangen.

OLG Hamm 10 U 20/98

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge und die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 2287 BGB.

Es zeigt, dass eine Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht ohne Weiteres als beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB anzusehen ist,

wenn der Beschenkte im Wesentlichen das erhält, was ihm im Rahmen der Erbfolge ohnehin zugestanden hätte.

RA und Notar Krau

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