Beeinträchtigung des Grundeigentums durch vom Nachbargrundstück herüberragende Rankpflanzen
Zusammenfassung des Urteils „Entscheidung 31 C 142/18“ des Amtsgerichts Brandenburg vom 20.02.2020
Ein Gerichtsurteil mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, aber es geht oft um ganz alltägliche Probleme. So auch in diesem Fall, bei dem es um einen Nachbarschaftsstreit wegen Wilden Weins ging, der über die Grundstücksgrenze wucherte. Das Amtsgericht Brandenburg hatte hier zu entscheiden (Urteil 31 C 142/18 vom 20.02.2020).
Zwei Nachbarpaare stritten sich um Wilden Wein (Fünfblättrige Jungfernrebe), den die Beklagten 1987 bzw. 1989 auf ihrem Grundstück gepflanzt hatten. Dieser Wein wuchs jedes Jahr über den Grenzzaun auf das Grundstück der Kläger hinüber, sowohl mit Ranken und Zweigen als auch mit Wurzeln.
Die Kläger waren darüber verärgert, weil der Wilde Wein ihre Beete überwucherte und Wurzeln schlug, die anderen Pflanzen Nährstoffe entzogen. Sie forderten, dass die Beklagten den Wein regelmäßig – am liebsten einmal im Monat – zurückschneiden sollten. Die Beklagten schnitten den Wein jedoch nur einmal im Jahr, meist im September oder Oktober, und erlaubten den Klägern lediglich, die Ranken auf ihrer Seite selbst zu entfernen, nicht aber die Zweige. Außerdem beriefen sie sich auf das Bundesnaturschutzgesetz, das das Schneiden von Hecken zwischen dem 1. März und dem 30. September verbietet, um Vögel beim Brüten und Nisten zu schützen.
Ein Schlichtungsversuch im Jahr 2018 scheiterte, da die Beklagten nicht erschienen.
Der Wilde Wein sei sehr robust und wachse schnell (ca. zwei Meter pro Jahr).
Ranken und Wurzeln des Weins würden auf ihrem Grundstück wachsen, den Boden durchwurzeln und andere Pflanzen (wie Erdbeeren, Tomaten, Möhren, Petersilie, Salbei und Salat) am Wachstum hindern oder die Ernte erschweren.
Sie wollten nicht, dass der Wein ihren Gemüsegarten überwuchert und ihnen die Nutzung ihres Grundstücks unmöglich macht.
Die Beklagten sollten den Wein regelmäßig zurückschneiden, nicht nur einmal im Jahr.
Sie selbst wollten das Schneiden nicht übernehmen und die Beklagten sollten ihren Besuch vorher ankündigen.
Das Naturschutzgesetz stehe einem regelmäßigen Pflegeschnitt nicht entgegen.
Sie hätten den Wilden Wein ursprünglich gepflanzt, um Schmutz und Federn von Hühnern der Kläger fernzuhalten.
Die von den Klägern vorgelegten Fotos seien veraltet, da sie einen Teil der Hecke entfernt hätten.
Einmal im Jahr schneiden sei ausreichend.
Die Kläger hätten ihren Gemüsegarten erst seit Kurzem an dieser Stelle, obwohl sie den Wilden Wein kannten.
Sie bestritten, dass die Ranken und Wurzeln den Gemüsegarten beeinträchtigen oder dass der Wein Wurzeln schlägt.
Sie hätten den Klägern erlaubt, die Ranken auf ihrer Seite selbst zu entfernen, aber nicht die Zweige zu schneiden, da dies die Hecke beschädigen könnte.
Das Bundesnaturschutzgesetz verbiete das Schneiden zwischen dem 1. März und 30. September, weshalb sie nur einmal im Herbst schneiden könnten.
Der Klageantrag sei nicht präzise genug.
Das Verhalten der Kläger sei schikanös.
Das Gericht prüfte den Fall sehr genau und kam zu folgenden Schlüssen:
Die Klage war zulässig, weil zuvor ein Schlichtungsversuch unternommen wurde. Auch die Bezeichnung des „Wilden Weins“ war ausreichend konkret.
Das Gericht bestätigte, dass der Wilde Wein der Beklagten das Eigentum der Kläger beeinträchtigte. Bei einer Besichtigung vor Ort stellte das Gericht fest, dass der Wein auf einer Länge von ca. 17 Metern und einer Breite von 3,5 bis 4 Metern in das Grundstück der Kläger ragte, dort Ranken und Wurzeln schlug und das Wachstum der Gemüsepflanzen der Kläger behinderte. Auch Ranken-Pflanzen wie Wilder Wein, die über die Grenze ragen, stellen laut Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des Grundeigentums dar.
Die Beklagten sind als Verursacher dieser Beeinträchtigung (sogenannte „Störer“) verpflichtet, den Überhang zu beseitigen. Es reicht nicht aus, den Klägern zu erlauben, selbst zu schneiden. Die Eigentümer müssen dafür sorgen, dass ihre Pflanzen nicht das Nachbargrundstück beeinträchtigen.
Das Gericht ging auf das Argument der Beklagten ein, dass das Bundesnaturschutzgesetz das Schneiden zwischen dem 1. März und 30. September verbietet. Es stellte klar, dass dieses Verbot die Pflicht der Beklagten zum Rückschnitt nicht aufhebt. Die Beklagten können den Wein außerhalb dieser Schutzzeit, also vom 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres, so weit zurückschneiden, dass im restlichen Jahr keine Ranken, Zweige oder Wurzeln mehr auf das Grundstück der Kläger wachsen. Diesen Vorbehalt nahm das Gericht auch in das Urteil auf.
Die Kläger hatten ihren Anspruch auf Rückschnitt nicht verloren, obwohl sie den Überwuchs jahrelang geduldet hatten. Sie hatten sich bereits 2005 gewehrt, aber der Schlichtungsversuch war damals nicht ordnungsgemäß behandelt worden. Auch war die Forderung der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich, da die Beklagten selbst erklärten, den Wein einmal jährlich zu schneiden und dies keine unzumutbaren Aufwendungen für sie darstellte.
Auch die in das klägerische Grundstück eingedrungenen Wurzeln müssen die Beklagten beseitigen, da der Eigentümer dafür sorgen muss, dass Wurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.
Das Gericht entschied:
Die Beklagten müssen den Wilden Wein so weit zurückschneiden, dass Ranken, Zweige und Wurzeln nicht mehr auf das Grundstück der Kläger wachsen. Dies muss bis zum 30. September eines jeden Jahres sichergestellt sein.
Das Schneiden ist nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres erlaubt (wegen des Naturschutzgesetzes). Das bedeutet, die Beklagten müssen den Rückschnitt zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar des Folgejahres so gründlich vornehmen, dass der Wein im Laufe des Frühlings und Sommers nicht erneut über die Grenze wächst.
Die Beklagten müssen den Klägern 14 Tage vorher Bescheid geben, bevor sie deren Grundstück zum Schneiden betreten.
Eine Forderung der Kläger nach einem „regelmäßigen“, also z.B. monatlichen, Beschneiden wurde abgewiesen, da ein einmaliger, aber gründlicher Schnitt außerhalb der Schonzeit ausreicht.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Der Streitwert wurde auf 38,25 Euro festgesetzt, basierend auf der Wertminderung der beeinträchtigten Gartenfläche der Kläger.
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass Nachbarn dafür verantwortlich sind, dass ihre Pflanzen nicht auf das Grundstück des Nachbarn wachsen und dieses beeinträchtigen. Selbst wenn naturschutzrechtliche Bestimmungen das Schneiden zu bestimmten Zeiten verbieten, entbindet dies nicht von der Pflicht, den Überwuchs zu verhindern. Es muss dann in der erlaubten Zeit so geschnitten werden, dass der Überwuchs im restlichen Jahr vermieden wird. Werden Grundstücksnachbarn durch herüberwachsende Pflanzen beeinträchtigt, haben sie das Recht, die Beseitigung zu verlangen.
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