Beeinträchtigung einer Schlusserbeneinsetzung durch Austausch der Person des Testamentsvollstreckers – OLG Schleswig Beschluss vom 04/11/2019 – 3 Wx 12/19

August 15, 2020

Beeinträchtigung einer Schlusserbeneinsetzung durch Austausch der Person des Testamentsvollstreckers – OLG Schleswig Beschluss vom 04/11/2019 – 3 Wx 12/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers durch die Erblasserin zulässig war, obwohl diese Auswechslung möglicherweise die Rechte der Schlusserben beeinträchtigte.

Das Amtsgericht Flensburg hatte ursprünglich beschlossen, dass die Beteiligte zu 4 als neue Testamentsvollstreckerin eingesetzt werden sollte.

Dies wurde jedoch von den Beteiligten zu 2 und 3 angefochten, die der Meinung waren, die Ernennung der neuen Testamentsvollstreckerin sei unwirksam und würde den Nachlass zu ihren Lasten aushöhlen.

Sachverhalt

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.

Der Ehemann hatte den Sohn (Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker bestimmt, die Erblasserin benannte für den Fall ihres Vorversterbens ebenfalls den Sohn zum Testamentsvollstrecker.

Beeinträchtigung einer Schlusserbeneinsetzung durch Austausch der Person des Testamentsvollstreckers – OLG Schleswig Beschluss vom 04/11/2019 – 3 Wx 12/19

Nach dem Tod des Ehemannes widerrief die Erblasserin die Einsetzung des Sohnes als Testamentsvollstrecker und bestimmte die Beteiligte zu 4 als neue Testamentsvollstreckerin, ersatzweise das Nachlassgericht zur Bestimmung eines Testamentsvollstreckers.

Die Beteiligten zu 2 und 3 widersprachen diesem Antrag und behaupteten, die Auswechslung diene lediglich der Aushöhlung des Nachlasses zu ihren Lasten.

Sie führten an, dass die Erblasserin in Absprache mit ihrer anwaltlichen Beraterin handelte und eine befreundete Kollegin als Testamentsvollstreckerin einsetzte, um die Beteiligte zu 1 zu bevorzugen.

Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht Flensburg entschied, dass die Ernennung der Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstreckerin wirksam sei.

Es führte aus, dass die Benennung der neuen Testamentsvollstreckerin keine wechselbezügliche Anordnung im gemeinschaftlichen Testament verletze und keine Schlechterstellung der Erben erkennbar sei.

Die Befugnisse der Testamentsvollstreckerin seien nicht geändert worden, und es lägen keine Gründe für eine Entlassung nach Paragraf 2227 BGB vor.

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Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.

Das Gericht entschied, dass die nachträgliche einseitige Änderung der Testamentsvollstreckung die Rechte der Schlusserben beeinträchtigte und daher unzulässig war.

Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung:

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass alle Bestimmungen, soweit nicht anders bestimmt und gesetzlich zulässig, wechselbezüglich sein sollten.

Diese Wechselbezüglichkeit schloss auch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers ein.

Beeinträchtigung der Erben:

Die nachträgliche Ernennung der Beteiligten zu 4 zur Testamentsvollstreckerin stellte eine unzulässige Beeinträchtigung der Schlusserbeneinsetzung dar.

Diese Beeinträchtigung ergab sich aus der Anordnung einer Testamentsvollstreckervergütung, die im ursprünglichen Testament nicht vorgesehen war.

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Vergütungsanspruch:

Die im neuen Testament angeordnete Vergütung des Testamentsvollstreckers stellte eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung für den Nachlass und damit für die Erben dar.

Diese Vergütungsregelung war unzulässig, da sie eine rechtliche Belastung der Erben bedeutete, die im ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament nicht vorgesehen war.

Untrennbarkeit der Bestimmungen:

Die Erblasserin hatte die Beteiligte zu 4 nicht nur als Ersatz-Testamentsvollstreckerin bestimmt, sondern ausdrücklich einen Austausch vorgenommen.

Da die neue Testamentsvollstreckerin eine Vergütung verlangte, war die Änderung der Person des Testamentsvollstreckers untrennbar mit der Anordnung einer Vergütung verbunden.

Fazit

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Erblasserin nicht berechtigt war, die Person des Testamentsvollstreckers gegen eine professionelle Testamentsvollstreckerin auszutauschen, die eine Vergütung verlangte.

Dies stellte eine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte der Schlusserben dar, da im ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers vorgesehen war.

Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde daher zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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