
Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts durch die Errichtung eines Tores
RA und Notar Krau
Dieser Fall vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 15/19) dreht sich um einen Nachbarschaftsstreit und ein Geh- und Fahrrecht auf einem Grundstück. Es geht darum, wie weit dieses Recht reicht und welche Einschränkungen der Grundstückseigentümer vornehmen darf.
Die Kläger und die Beklagten sind Nachbarn. Die Kläger besitzen ein Grundstück, das nicht direkt an eine öffentliche Straße grenzt. Um dorthin zu gelangen, haben sie ein Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück der Beklagten. Das bedeutet, sie dürfen einen bestimmten Bereich auf dem Grundstück der Beklagten nutzen, um zu ihrem eigenen Grundstück zu gehen oder zu fahren. Dieses Recht ist im Grundbuch eingetragen und besteht schon seit 1964.
Die Beklagten haben auf ihrem Grundstück, genau an der Grenze zum Grundstück der Kläger, ein zweiflügeliges Tor errichtet. Dieses Tor ist nicht zur Straßenseite hin, sondern mitten auf dem Weg, den die Kläger nutzen. Es hat einen automatischen Schließmechanismus, und man muss aus dem Fahrzeug aussteigen, um es über ein Tastenfeld zu öffnen. Dann hat man nur 30 Sekunden Zeit, um durchzufahren, bevor es sich wieder schließt. Die Beklagten haben eine Fernbedienung für das Tor, die Kläger nicht.
Zusätzlich haben die Beklagten eine Videokamera unter dem Dach ihres Hauses angebracht, die den gesamten Hofbereich erfasst, über den die Kläger fahren müssen.
Außerdem haben die Beklagten Schilder aufgestellt, unter anderem eines mit der Aufschrift „Zufahrt für Lkw verboten!„.
Die Kläger sehen all das als eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Geh- und Fahrrechts und ihres Persönlichkeitsrechts an und haben geklagt. Sie argumentieren, dass das Tor reiner „Schikane“ diene, die Kamera sie überwacht und die Schilder Lieferverkehr zu ihrem Grundstück behindern.
Das Landgericht Saarbrücken hat in erster Instanz den Klägern weitgehend Recht gegeben:
Die Beklagten gingen in Berufung und wollten erreichen, dass die Klage komplett abgewiesen wird. Sie meinten, die Verhältnisse hätten sich geändert, es gäbe Gefahren durch den Verkehr auf ihrem Hof, und die Kläger könnten ja auch einen anderen Zugang zu ihrem Grundstück nutzen. Auch die Kamera sei aus Sicherheitsgründen angebracht worden.
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat die Entscheidung des Landgerichts teilweise bestätigt und präzisiert:
Das OLG hat entschieden, dass das Tor eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Geh- und Fahrrechts darstellt.
Das OLG stellte klar, dass beide Beklagten als Miteigentümer des dienenden Grundstücks für die Entfernung des Tores verantwortlich sind, da es sich um einen fest verbundenen Bestandteil des Grundstücks handelt.
Das OLG hat jedoch den weitergehenden Antrag der Kläger auf ein generelles Verbot jeglicher Absperrvorrichtungen abgewiesen. Das Gericht erklärte, dass die Beklagten als Eigentümer grundsätzlich das Recht haben, ihr Grundstück einzuzäunen oder ein Tor anzubringen. Dies muss aber so geschehen, dass die Kläger ihr Geh- und Fahrrecht weiterhin angemessen ausüben können. Ein pauschales Verbot wäre eine zu große Einschränkung für die Beklagten.
Auch die Anweisung des Landgerichts zur Entfernung der Kamera wurde vom OLG bestätigt.
Das OLG hat auch entschieden, dass das Schild „Zufahrt für LKW verboten!“ entfernt werden muss.
Das OLG hat hier die Formulierung des Urteils des Landgerichts präzisiert, damit klar ist, dass das konkrete Schild entfernt werden muss und nicht nur „geeignete Maßnahmen“ ergriffen werden sollen.
Das OLG hat klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer, der ein Geh- und Fahrrecht auf seinem Grundstück gewähren muss, dieses Recht nicht durch Maßnahmen erschweren oder behindern darf, die im Wesentlichen nur dazu dienen, dem Berechtigten die Ausübung seines Rechts zu verleiden oder zu erschweren. Eine solche Vorgehensweise kann als Schikane angesehen werden und ist unzulässig. Auch Überwachungskameras, die einen „Überwachungsdruck“ erzeugen, sind eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, besonders in einem angespannten Nachbarschaftsverhältnis. Generelle Verbote auf Schildern, die den zulässigen Umfang eines Geh- und Fahrrechts unangemessen einschränken, sind ebenfalls nicht erlaubt.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Urteil oder ähnlichen Themen im Nachbarrecht?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen