Beeinträchtigungsabsicht lebzeitiges Eigeninteresse

August 9, 2021

Anspruch aus § 2287 BGB – Beeinträchtigungsabsichtlebzeitiges Eigeninteresse – KG 4 U 8/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
    • Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
    • Relevante Rechtsgrundlagen (§ 2287 BGB)
  2. Tenor des Urteils
    • Berufung der Beklagten
    • Kostenregelung
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Nichtzulassung der Revision
  3. Tatbestand
    • Klägerin und Beklagte
    • Hintergrund der Streitigkeit
    • Urteil des Landgerichts Berlin
  4. Berufungsgründe der Beklagten
    • Fehlende Stellungnahmefrist
    • Fehlinterpretation des Eigeninteresses
    • Abwägung der Beweggründe des Erblassers
    • Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung
  5. Erstmaliger Vortrag in der Berufung
    • Argumente der Beklagten zum Eigeninteresse des Erblassers
    • Wohnsituation und subjektive Sicherheitsbedürfnisse des Erblassers
    • Auswirkungen des Todes der Ehefrau
  6. Erwägungen des Gerichts
    • Zulässigkeit der Berufung
    • Prüfung der Schenkungen nach § 2287 BGB
    • Abwägung von Eigeninteresse und Beeinträchtigungsabsicht
  7. Rechtsausführungen
    • Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB bei Unwirksamkeit der Schenkungen
    • Anspruch aus § 2287 BGB bei Wirksamkeit der Schenkungen
    • Beurteilung der Beweggründe des Erblassers
  8. Entscheidungsgründe des Gerichts
    • Kein billigenswertes Eigeninteresse des Erblassers
    • Argumente der Beklagten zur Pflege und Dankbarkeit
    • Widerspruch zum Vortrag der Klägerin
    • Bezug auf BGH-Rechtsprechung zur Beeinträchtigungsabsicht

Anspruch aus § 2287 BGB – Beeinträchtigungsabsicht – lebzeitiges Eigeninteresse

  1. Weitere Berufungsargumente und Beweisanträge
    • Abweisung der weiteren Berufungsgründe
    • Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel
    • Verfahrensfehler und deren Auswirkungen auf das Urteil
  2. Schlussfolgerung
    • Bestätigung des landgerichtlichen Urteils
    • Keine hinreichenden Gründe für eine Abänderung
    • Rechtsmittelbelehrung und Verfahrenskosten

Das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017,

in der die Beklagte zur Zahlung von 207.237,23 € zuzüglich Zinsen an die Erbengemeinschaft des am 24. Februar 2013 verstorbenen Erblassers verurteilt wurde.

Die Klägerin, als Teil dieser Erbengemeinschaft, forderte die Rückgabe der Gelder, die der Erblasser zu Lebzeiten der Beklagten schenkte.

Die Beklagte legte Berufung ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass die Schenkungen aufgrund eines anerkennenswerten Eigeninteresses

des Erblassers erfolgt seien, insbesondere aufgrund ihrer Pflege und Unterstützung.

Das Gericht entschied, dass der Anspruch der Klägerin nach § 2287 BGB besteht, da die Schenkungen die Absicht hatten, die Vertragserben zu schädigen.

Anspruch aus § 2287 BGB – Beeinträchtigungsabsicht – lebzeitiges Eigeninteresse

Die Beklagte konnte kein ausreichendes Eigeninteresse des Erblassers nachweisen, das die Schenkungen rechtfertigen würde.

Das Gericht stellte fest, dass die Schenkungen keine tatsächliche Notwendigkeit für den Erblasser darstellten,

sondern vielmehr darauf abzielten, den Erbvertrag zu korrigieren und die Vertragserben zu benachteiligen.

Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sie entreichert war, da ihre Kontoauszüge darauf hinwiesen, dass sie weiterhin über Mittel verfügte, die aus den Schenkungen stammten.

Die Berufung wurde zurückgewiesen, und die Beklagte wurde angewiesen, die festgelegten Beträge an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt ist

und die Entscheidung auf den spezifischen Umständen des Falls basiert.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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