
Beeinträchtigungsabsicht lebzeitiges Eigeninteresse
Paragraf 2287 BGB,
erbvertragliche Bindungswirkung
OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2017 befasst sich mit der Frage, ob eine Schenkung des Erblassers an seine Ehefrau im Hinblick auf eine bestehende
erbvertragliche Bindung mit dem Kläger (Sohn des Erblassers aus erster Ehe) eine Beeinträchtigungsabsicht darstellt und ob der Kläger die Herausgabe des Geschenks verlangen kann.
Sachverhalt
Der Erblasser und die Beklagte schlossen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihre jeweiligen Abkömmlinge zu Schlusserben bestimmten.
Der Erblasser übertrug zudem dem Kläger bereits zu Lebzeiten seine Geschäftsanteile an mehreren Unternehmen.
Wenige Tage nach der Hochzeit mit der Beklagten schenkte der Erblasser ihr eine Motoryacht.
Nach dem Tod des Erblassers stritten die Parteien über das Eigentum an der Yacht.
Der Kläger machte geltend, dass die Schenkung der Yacht eine Beeinträchtigung seiner Erbenstellung darstelle und verlangte die Herausgabe.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts,
dass die Schenkung der Yacht keine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des Paragraf 2287 BGB darstelle.
Begründung
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Einsetzung des Klägers als Erbe im Erbvertrag mit erbvertraglicher Bindungswirkung erfolgt sei.
Dies ergebe sich aus der eindeutigen Formulierung im Erbvertrag, wonach die Erbeinsetzungen „erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich“ seien.
Die Schenkung der Yacht an die Beklagte stelle jedoch keine Beeinträchtigung des Klägers dar, da der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt habe.
Ein solches Eigeninteresse liege vor, wenn die Schenkung nach dem Urteil eines objektiven Beobachters als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.
Dies sei bei einer Anstandsschenkung der Fall, wie beispielsweise einem Hochzeitsgeschenk.
Zwar zeichneten sich Anstandsschenkungen in der Regel durch einen geringen Wert aus.
Entscheidend sei jedoch, dass das Geschenk in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers stehe.
Dies sei vorliegend gegeben.
Die Schenkung der Yacht habe weniger als 5 % des Vermögens des Erblassers ausgemacht und stehe im Verhältnis zu früheren wertvollen Schenkungen an die Beklagte.
Die Hochzeit sei ein Ereignis, zu dem ein wertvolles Geschenk an den Ehegatten üblich und angemessen sei.
Es könne nicht erwartet werden, dass der Erblasser in einem Erbvertrag mit seiner zukünftigen Ehefrau Regelungen zu einem Hochzeitsgeschenk treffe.
Konsequenzen der Entscheidung
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Yacht. Die Schenkung des Erblassers an seine Ehefrau ist wirksam.
Bedeutung des Beschlusses
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Beeinträchtigungsabsicht
bei Schenkungen des Erblassers im Hinblick auf eine erbvertragliche Bindung.
Er stellt klar, dass auch bei bestehender erbvertraglicher Bindung Schenkungen möglich sind, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat.
Dies ist insbesondere bei Anstandsschenkungen der Fall, die in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Erblassers stehen.
Der Beschluss stärkt damit die Testierfreiheit des Erblassers und ermöglicht es ihm, auch bei bestehender
erbvertraglicher Bindung seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen Ausdruck zu verleihen.
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