Beeinträchtigungsabsicht lebzeitiges Eigeninteresse

Juli 16, 2017

Beeinträchtigungsabsicht lebzeitiges Eigeninteresse

§ 2287 BGB,

erbvertragliche Bindungswirkung

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2017 befasst sich mit der Frage, ob eine Schenkung des Erblassers an seine Ehefrau im Hinblick auf eine bestehende

erbvertragliche Bindung mit dem Kläger (Sohn des Erblassers aus erster Ehe) eine Beeinträchtigungsabsicht darstellt und ob der Kläger die Herausgabe des Geschenks verlangen kann.

Sachverhalt

Der Erblasser und die Beklagte schlossen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihre jeweiligen Abkömmlinge zu Schlusserben bestimmten.

Beeinträchtigungsabsicht oder lebzeitiges Eigeninteresse

Der Erblasser übertrug zudem dem Kläger bereits zu Lebzeiten seine Geschäftsanteile an mehreren Unternehmen.

Wenige Tage nach der Hochzeit mit der Beklagten schenkte der Erblasser ihr eine Motoryacht.

Nach dem Tod des Erblassers stritten die Parteien über das Eigentum an der Yacht.

Der Kläger machte geltend, dass die Schenkung der Yacht eine Beeinträchtigung seiner Erbenstellung darstelle und verlangte die Herausgabe.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts,

dass die Schenkung der Yacht keine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 BGB darstelle.

Begründung

Beeinträchtigungsabsicht oder lebzeitiges Eigeninteresse

Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Einsetzung des Klägers als Erbe im Erbvertrag mit erbvertraglicher Bindungswirkung erfolgt sei.

Dies ergebe sich aus der eindeutigen Formulierung im Erbvertrag, wonach die Erbeinsetzungen „erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich“ seien.

Die Schenkung der Yacht an die Beklagte stelle jedoch keine Beeinträchtigung des Klägers dar, da der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt habe.

Ein solches Eigeninteresse liege vor, wenn die Schenkung nach dem Urteil eines objektiven Beobachters als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.

Dies sei bei einer Anstandsschenkung der Fall, wie beispielsweise einem Hochzeitsgeschenk.

Zwar zeichneten sich Anstandsschenkungen in der Regel durch einen geringen Wert aus.

Entscheidend sei jedoch, dass das Geschenk in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers stehe.

Dies sei vorliegend gegeben.

Die Schenkung der Yacht habe weniger als 5 % des Vermögens des Erblassers ausgemacht und stehe im Verhältnis zu früheren wertvollen Schenkungen an die Beklagte.

Beeinträchtigungsabsicht oder lebzeitiges Eigeninteresse

Die Hochzeit sei ein Ereignis, zu dem ein wertvolles Geschenk an den Ehegatten üblich und angemessen sei.

Es könne nicht erwartet werden, dass der Erblasser in einem Erbvertrag mit seiner zukünftigen Ehefrau Regelungen zu einem Hochzeitsgeschenk treffe.

Konsequenzen der Entscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Yacht. Die Schenkung des Erblassers an seine Ehefrau ist wirksam.

Bedeutung des Beschlusses

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Beeinträchtigungsabsicht

bei Schenkungen des Erblassers im Hinblick auf eine erbvertragliche Bindung.

Er stellt klar, dass auch bei bestehender erbvertraglicher Bindung Schenkungen möglich sind, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat.

Dies ist insbesondere bei Anstandsschenkungen der Fall, die in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Erblassers stehen.

Der Beschluss stärkt damit die Testierfreiheit des Erblassers und ermöglicht es ihm, auch bei bestehender

erbvertraglicher Bindung seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen Ausdruck zu verleihen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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