Beendigung Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung – BAG Urteil vom 17.04.2019 – 7 AZR 323/17
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17. April 2019 entschieden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Fall des Klägers nicht rechtmäßig ist.
Der Fall betraf einen Kläger, der ursprünglich zwischen dem 29. Mai 1997 und dem 28. Mai 1999 bei der Beklagten beschäftigt war.
Im Jahr 2014 wurde er erneut für einen befristeten Zeitraum eingestellt, wobei die Befristung später dreimal verlängert wurde, zuletzt bis zum 30. April 2016.
Der Kläger reichte eine Klage ein, in der er die Unwirksamkeit der Befristung geltend machte, mit der Begründung, dass er bereits in der Vergangenheit bei der Beklagten beschäftigt war.
Das BAG hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurückgewiesen, welches zugunsten des Klägers entschieden hatte.
Die zentrale Frage des Falls betraf die Auslegung von § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welcher besagt, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn bereits ein vorheriges Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.
Die Beklagte argumentierte, dass die frühere Beschäftigung des Klägers zu lange zurückliege, um relevant zu sein.
Allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuvor, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungskonform ausgelegt werden müsse, um Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen.
Demnach ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung auch dann anwendbar, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis lange zurückliegt.
Das BAG stellte fest, dass die Vorbeschäftigung des Klägers als Produktionshelfer und später als Maschinenbediener im Wesentlichen ähnlich war und daher das Argument der Beklagten nicht greift.
Zudem sei die vorherige Beschäftigung nicht von sehr kurzer Dauer.
Das BAG entschied, dass die sachgrundlose Befristung nicht gerechtfertigt sei, da das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährdet würde, wenn eine erneute sachgrundlose Befristung erlaubt wäre.
Die Entscheidung betont die Bedeutung des Schutzes von Arbeitnehmern vor unsicheren Beschäftigungsverhältnissen und bekräftigt die Notwendigkeit einer restriktiven Anwendung der Vorschriften zur sachgrundlosen Befristung, um den sozialen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.