Beendigung der Liquidation nur durch Vollzug der Abwicklungsmaßnahmen
Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 2. Juni 2022 (Az.: 22 W 25/22) entschieden, dass die Liquidation einer GmbH erst dann als beendet angesehen werden kann,
wenn sämtliche Abwicklungsmaßnahmen gemäß den §§ 70-73 GmbHG vollständig vollzogen wurden.
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Unternehmensliquidation und die Anforderungen an die Löschung von GmbHs im Handelsregister.
Das KG betont, dass die Löschung einer GmbH gemäß § 74 GmbHG nur dann erfolgen darf, wenn die Liquidation vollständig abgeschlossen ist.
Dies bedeutet, dass alle notwendigen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt sein müssen.
Hierzu gehört insbesondere die Erfüllung der Pflichten aus den §§ 70-73 GmbHG, einschließlich der Bekanntmachung der Auflösung
und des Gläubigeraufrufs gemäß §§ 65 II, 73 I GmbHG.
Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung ist die Bedeutung des Gläubigeraufrufs.
Das KG stellt klar, dass dieser Aufruf nicht lediglich eine Formalie ist, sondern dazu dient, allen Gläubigern die Möglichkeit zu geben,
ihre Ansprüche geltend zu machen und bei der Auffindung von Vermögenswerten mitzuwirken.
Diese Maßnahme ist essenziell, um sicherzustellen, dass die Interessen der Gläubiger angemessen berücksichtigt werden.
Zwar kann in Ausnahmefällen von der Einhaltung des Sperrjahres und des Gläubigeraufrufs abgesehen werden, wenn die Gesellschaft nachweislich vermögenslos ist.
Das KG stellt jedoch hohe Anforderungen an den Nachweis der Vermögenslosigkeit und betont, dass eine bloße Versicherung des Liquidators nicht ausreicht.
Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse bedeutet nicht gleich das die Gesellschaft Vermögenslos ist.
Das Registergericht ist verpflichtet, die tatsächliche Beendigung der Liquidation zu prüfen.
Es kann die vom Liquidator vorgelegten Unterlagen und Versicherungen überprüfen und die Löschung bei unrichtigen Angaben verweigern.
Das Registergericht hat hier einen Ermessensspielraum bei den Ermittlungen.
Die Entscheidung des KG verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und umfassenden Liquidation.
Liquidatoren müssen sich der Bedeutung des Gläubigeraufrufs und der Anforderungen an den Nachweis der Vermögenslosigkeit bewusst sein.
Registergerichte sind angehalten, ihre Prüfungspflichten ernst zu nehmen und die Vollständigkeit der Abwicklung zu überprüfen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das KG mit seinem Beschluss die Anforderungen an die Beendigung der Liquidation und die Löschung von GmbHs im Handelsregister präzisiert hat.
Dies dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Sicherstellung eines geordneten Rechtsverkehrs.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.