Beendigung Testamentsvollstreckung – Erledigung Entlassungsverfahren

April 19, 2020

Beendigung Testamentsvollstreckung – Erledigung Entlassungsverfahren

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 158/94

Beschluss 29.6.1995

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Juni 1995 befasst sich mit der Beendigung eines Testamentsvollstreckerverfahrens

und der Zulässigkeit von Beschwerden nach der Erledigung der Hauptsache.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Erblasserin ein Testament verfasst, in dem sie die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben einsetzte und den Beteiligten zu 3 als Testamentsvollstrecker bestimmte.

Dieser sollte die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken, Vermächtnisse erfüllen und Verbindlichkeiten tilgen.

Beendigung Testamentsvollstreckung – Erledigung Entlassungsverfahren

Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker beantragten die Erben, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Das Nachlassgericht und das Landgericht wiesen den Antrag jedoch ab, da keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vorlag.

Im Laufe des Verfahrens entschied das Oberlandesgericht München, dass das Amt des Testamentsvollstreckers bereits vor der Klageerhebung durch Erfüllung seiner Aufgaben beendet war.

Die Erbauseinandersetzung wurde durch notariellen Vertrag und weitere Vereinbarungen zwischen den Erben abgeschlossen.

Somit war das Amt des Testamentsvollstreckers beendet, und das Entlassungsverfahren hatte sich in der Hauptsache erledigt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts unzulässig ist, wenn sich die Hauptsache bereits vor der Entscheidung erledigt hat.

Es bestätigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die weiteren Beschwerden zurück. Die Erben mussten die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Beendigung Testamentsvollstreckung – Erledigung Entlassungsverfahren

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 20.000 DM festgesetzt.

Zusammengefasst stellt der Beschluss klar, dass das Amt des Testamentsvollstreckers automatisch endet, sobald alle zugewiesenen Aufgaben erfüllt sind,

und dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur Entlassung des Testamentsvollstreckers unzulässig ist, wenn sich die Hauptsache bereits vorher erledigt hat.

RA und Notar Krau

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