Beendigung Testamentsvollstreckung – Erledigung Entlassungsverfahren
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 158/94
Beschluss 29.6.1995
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Juni 1995 befasst sich mit der Beendigung eines Testamentsvollstreckerverfahrens
und der Zulässigkeit von Beschwerden nach der Erledigung der Hauptsache.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Erblasserin ein Testament verfasst, in dem sie die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben einsetzte und den Beteiligten zu 3 als Testamentsvollstrecker bestimmte.
Dieser sollte die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken, Vermächtnisse erfüllen und Verbindlichkeiten tilgen.
Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker beantragten die Erben, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Das Nachlassgericht und das Landgericht wiesen den Antrag jedoch ab, da keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vorlag.
Im Laufe des Verfahrens entschied das Oberlandesgericht München, dass das Amt des Testamentsvollstreckers bereits vor der Klageerhebung durch Erfüllung seiner Aufgaben beendet war.
Die Erbauseinandersetzung wurde durch notariellen Vertrag und weitere Vereinbarungen zwischen den Erben abgeschlossen.
Somit war das Amt des Testamentsvollstreckers beendet, und das Entlassungsverfahren hatte sich in der Hauptsache erledigt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts unzulässig ist, wenn sich die Hauptsache bereits vor der Entscheidung erledigt hat.
Es bestätigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die weiteren Beschwerden zurück. Die Erben mussten die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 20.000 DM festgesetzt.
Zusammengefasst stellt der Beschluss klar, dass das Amt des Testamentsvollstreckers automatisch endet, sobald alle zugewiesenen Aufgaben erfüllt sind,
und dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur Entlassung des Testamentsvollstreckers unzulässig ist, wenn sich die Hauptsache bereits vorher erledigt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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