Beerdigungskosten als dauernde Last – Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last im Rahmen der Vermögensübergabe – BFH X R 32/09
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall X R 32/09 betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten als dauernde Last im Rahmen einer Vermögensübergabe.
Im konkreten Fall übertrugen die Eltern dem Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb und verlangten im Gegenzug lebenslange Versorgungsleistungen.
Nach dem Tod der Eltern wurden die Beerdigungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte die Beerdigungskosten für den Vater als abzugsfähig an, jedoch nicht die für die Mutter.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es die Beerdigungskosten als Teil der Versorgungsleistungen ansah.
Die Revision des Finanzamtes führte zur Aufhebung der Entscheidung.
Der BFH urteilte, dass Beerdigungskosten nur dann als dauernde Last abzugsfähig sind, wenn sie in einem steuerrechtlichen Zusammenhang mit wiederkehrenden Einkünften stehen.
Da der Kläger Alleinerbe war und somit die Kosten letztendlich selbst trug, fehlte diese Korrespondenz.
Die Beerdigungskosten konnten daher nicht als dauernde Last abgezogen werden.
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit eines steuerrechtlichen Zusammenhangs zwischen Abziehbarkeit und Steuerbarkeit wiederkehrender Leistungen.
Beerdigungskosten als dauernde Last – Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last im Rahmen der Vermögensübergabe
vorgehend FG Münster, 04. Dezember 2008, Az: 2 K 1833/07 E
Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen,
sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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