Befangenheit wegen Zurückweisung Terminsverlegungsantrag

Juli 19, 2017
Befangenheit wegen Zurückweisung Terminsverlegungsantrag

Befangenheit wegen Zurückweisung Terminsverlegungsantrag

OLG Frankfurt am M 6 W 51/16

Beschl. v. 08.06.2016, Az.: 6 W 51/16

LG Gießen – 29.03.2016 – AZ: 8 O 32/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.06.2016 über die Beschwerde einer Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs entschieden.

Die Beklagte hatte die Besorgnis der Befangenheit des Richters geltend gemacht, weil dieser ihren Antrag auf Terminsverlegung zurückgewiesen hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründet,

wenn offensichtlich erhebliche Gründe für eine Verlegung vorlagen, die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar war

oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung der Partei aufdrängt.

Befangenheit wegen Zurückweisung Terminsverlegungsantrag

Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor.

Die Beklagte hatte die Terminsverlegung aufgrund der krankheitsbedingten Verhinderung ihres Mitarbeiters beantragt.

Dieser war jedoch nicht Partei des Verfahrens, sodass die Voraussetzungen des Paragraf 227 I Nr. 1 ZPO nicht erfüllt waren.

Auch die Behauptung der Beklagten, nur dieser Mitarbeiter sei zur Aufklärung des Sachverhalts befähigt,

reichte nicht aus, da sie keine näheren Erläuterungen dazu gab, warum die Geschäftsführerin dies nicht selbst tun konnte.

Das Gericht sah auch keinen Anlass für die Annahme der Befangenheit darin, dass der Richter zunächst einen Termin

vor dem Einzelrichter anberaumt hatte, ohne zuvor das Einverständnis der Parteien einzuholen.

Diese Verfahrensweise betraf beide Parteien gleichermaßen und konnte daher nicht als Benachteiligung der Beklagten gewertet werden.

Schließlich wies das Gericht den Vorwurf der Beklagten zurück, das Landgericht habe in Kauf genommen, dass sie zum Termin anreist

und erst dann feststellen muss, dass die Kammer nicht vollständig besetzt ist.

Befangenheit wegen Zurückweisung Terminsverlegungsantrag

Aus der Ladung ging eindeutig hervor, dass ein Termin vor dem Einzelrichter angesetzt war.

Die Beklagte hätte daher vor dem Termin darauf hinweisen können, dass sie einer Entscheidung durch den Vorsitzenden nicht zustimmt.

Die Beschwerde der Beklagten wurde daher zurückgewiesen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags begründet nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit.
  • Erhebliche Gründe für eine Verlegung müssen offensichtlich sein und die Aufrechterhaltung des Termins für die Partei unzumutbar.
  • Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, da die Beklagte die Verhinderung einer nicht prozessbeteiligten Person geltend gemacht hatte.
  • Auch die weiteren Argumente der Beklagten konnten die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.

Befangenheit wegen Zurückweisung Terminsverlegungsantrag

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Paragraf 227 I Nr. 1 ZPO: regelt die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung aufgrund des Ausbleibens einer Partei.
  • Paragraf 349 III ZPO: regelt das Einverständnis der Parteien für eine Entscheidung durch den Einzelrichter.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

RA und Notar Krau

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