Beförderung zum Purser – Stufenzuordnung – Umgruppierung – maßgebendes Steigerungsdatum – BAG Urteil vom 26.2.2020 – 4 AZR 510/18
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben
und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage der zutreffenden Stufenzuordnung des Klägers innerhalb einer Vergütungstabelle und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 20. Mai 2007 bei der Beklagten beschäftigt und wurde zunächst als Flugbegleiter vergütet.
Nach seiner Beförderung zum Purser am 1. Mai 2013 erhielt er eine Vergütung nach der Tabelle für Senior Cabin Attendants (SCA), beginnend mit Stufe 4.
Der Kläger beanspruchte jedoch, ab dem 1. Juni 2013 in Stufe 5 der SCA-Tabelle eingeordnet zu werden und ab dem 1. Juni jedes Folgejahres eine weitere Stufe aufzusteigen.
Er argumentierte, dass das „individuelle Steigerungsdatum“ – basierend auf seinem Beschäftigungsbeginn – unverändert bleibe.
Die Beklagte widersprach dem und verwies auf § 2 Abs. 3 des Vergütungstarifvertrags (VTV), wonach bei einer Umgruppierung in die Stufe der SCA-Tabelle übergeleitet werde,
die „mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich EUR 306,78 entspricht“.
Für einen weiteren Stufenaufstieg müsse der Kläger zwölf volle Monate in der ermittelten Stufe verbringen.
Das BAG stellte fest, dass die Revision der Beklagten zulässig und begründet sei.
Das LAG Köln habe der Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben.
Die Klage sei unbegründet.
Zulässigkeit der Klage:
Das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehe, da durch die begehrte Feststellung die Berechnung der zukünftigen Vergütung geklärt werden könne.
Begründetheit der Klage:
Beide Klageanträge des Klägers seien unbegründet.
Der Kläger war bei seiner Beförderung korrekt der Stufe 4 der SCA-Tabelle zugeordnet worden.
Die nächste Stufe habe er erst am 1. Mai 2014 erreicht, nicht bereits am 1. Juni 2013.
Auslegung des Tarifvertrags:
§ 2 Abs. 3 VTV: Die Umgruppierung des Klägers erfolgte in die Stufe, die mindestens das bisherige Gesamtgehalt zuzüglich EUR 306,78 übersteigt, also Stufe 4.
Der Begriff „entsprechende Gehaltsstufe“ beziehe sich auf diese Mindeststeigerung und nicht auf die numerisch gleiche Stufe.
§ 3 Abs. 2 VTV: Für den Stufenaufstieg sei eine Verweildauer von zwölf vollen Monaten in der jeweiligen Stufe notwendig.
Dies gelte auch bei einer Umgruppierung.
Systematik und Zweck:
Die Tarifregelungen zielen darauf ab, dass ein Mitarbeiter zwölf Monate in der jeweiligen Stufe verbringen müsse, bevor ein Stufenaufstieg erfolgt.
Vergleich mit anderen Tarifverträgen:
Der Kläger konnte sich nicht auf den Vergütungstarifvertrag für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG stützen,
da dieser anders strukturiert sei und keine Anhaltspunkte für eine vergleichbare Auslegung des VTV von Germanwings vorlägen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Klägers, da dieser in beiden Instanzen unterlag.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der präzisen Auslegung von Tarifverträgen im Kontext der Stufenzuordnung und zeigt,
dass eine Beförderung nicht zwangsläufig zu einem sofortigen Stufenaufstieg führt, sondern tarifvertraglich festgelegte Verweildauern berücksichtigt werden müssen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.