Befreite Vorerbschaft Verzicht auf Grundstückseigentum in der ehemaligen DDR

Juni 5, 2020
Befreite Vorerbschaft Verzicht auf Grundstückseigentum in der ehemaligen DDR

Befreite Vorerbschaft Verzicht auf Grundstückseigentum in der ehemaligen DDR – Brandenburgisches OLG Urteil vom 28. April 1998 – 10 U 37/97

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01. August 1997 wird zurückgewiesen.

Das Urteil bestätigt, dass das streitige Grundstück, gelegen in der Gstraße in P, ursprünglich F H gehörte, der 1945 hingerichtet wurde.

Nach seinem Tod wurde seine Frau E H als befreite Vorerbin und der Kläger sowie dessen Halbschwester U P als Nacherben eingesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berichtigung des Grundbuchs.

Im Grundbuch war F H als Eigentümer eingetragen.

E H beantragte 1977, das Grundstück abgeben zu dürfen, und erklärte, Alleinerbin und Alleineigentümerin zu sein.

Sie gab an, dass beide Kinder darauf verzichtet hätten, das Haus zu erben. 1977 verzichtete E H auf das Eigentum am Haus, und das Grundstück wurde als „Eigentum des Volkes“ eingetragen.

E H verstarb 1984 und der Kläger erbte allein.

Befreite Vorerbschaft Verzicht auf Grundstückseigentum in der ehemaligen DDR

Der Kläger argumentiert, dass das Grundstück unrichtig im Grundbuch eingetragen sei, da E H nicht alleine über das Grundstück verfügen durfte.

Er fordert die Beklagte auf, der Grundbuchberichtigung zuzustimmen, sodass die Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen wird.

Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß sei und sie durch den Verzicht von E H das Eigentum erworben habe.

Sie fordert zudem Ersatz für Aufwendungen zur Tilgung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld und Sanierungskosten.

Erstinstanzliches Urteil

Das Landgericht Potsdam verurteilte die Beklagte, der Grundbuchberichtigung zuzustimmen, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 6.054,21 DM.

Es stellte fest, dass E H nicht die alleinige Vorerbin war und daher nicht wirksam über das Grundstück verfügen konnte.

Berufung der Beklagten

Die Beklagte argumentierte, dass die Beweislast für die Unrichtigkeit des Grundbuchs beim Kläger liege.

Sie verwies auf ein notarielles Testament von 1943 und behauptete, dass dieses Testament 1947 eröffnet worden sei.

Zudem bestünde ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Ablösung des Grundpfandrechts und der Sanierungskosten.

Befreite Vorerbschaft Verzicht auf Grundstückseigentum in der ehemaligen DDR

Berufung des Klägers

Der Kläger hielt dagegen, dass ein wirksames Testament nicht existiere, da das vorgelegte Dokument weder Datum noch Unterschrift trage.

Selbst wenn das Testament wirksam sei, sei die Verfügung von E H unentgeltlich und somit unwirksam nach § 2113 Abs. 2 BGB.

Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB, da das Grundbuch nicht die wirkliche Rechtslage widerspiegelt.

E H war nicht berechtigt, unentgeltlich über das Grundstück zu verfügen, selbst wenn sie als befreite Vorerbin eingesetzt gewesen wäre.

Die Verfügung war unentgeltlich, da keine gleichwertige Gegenleistung erfolgte.

Die Beklagte konnte auch nicht gutgläubig das Eigentum erwerben, da ihr die Rechtsposition von E H bekannt war.

Ergebnis

Das Grundbuch ist dahingehend zu berichtigen, dass eine Erbengemeinschaft aus dem Kläger und seiner Halbschwester U P als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wird.

Der Kläger befindet sich mit seiner Halbschwester in einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrem Vater F H, während er seine Mutter E H allein beerbt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Anmerkungen

Dieses Urteil stellt klar, dass ein befreiter Vorerbe nicht unentgeltlich über Erbschaftsgegenstände verfügen darf.

Es bestätigt auch, dass die Beklagte nicht gutgläubig das Eigentum am Grundstück erwerben konnte, da die tatsächliche Rechtslage bekannt war.

Die Entscheidung hebt die Bedeutung der formellen Anforderungen an Testamente und die Konsequenzen nicht ordnungsgemäßer Nachlassverfügungen hervor.

RA und Notar Krau

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