Befreiung Liquidator § 181 BGB Interessenkonflikt

August 29, 2017

Befreiung Liquidator § 181 BGB Interessenkonflikt

OLG Köln 2 Wx 377/16

RA und Notar Krau

Der alleinige Gesellschafter einer GmbH beschloss deren Auflösung und bestellte den bisherigen Geschäftsführer zum Liquidator.

Im Gesellschafterbeschluss wurde der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Befreiung zurück, da der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit für den Liquidator vorsah.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Befreiung des Liquidators: Eine Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) ist nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Keine analoge Anwendung der Geschäftsführerregelung: Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB ermöglicht, kann nicht auf den Liquidator angewendet werden.
  • Gesellschafterbeschluss reicht nicht aus: Ein Gesellschafterbeschluss, der den Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, reicht nicht aus, wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Grundlage enthält.
  • Notwendige Regelung im Gesellschaftsvertrag: Um den Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, muss der Gesellschaftsvertrag entweder eine direkte Befreiung vorsehen oder die Gesellschafter ermächtigen, eine solche Befreiung zu beschließen.

Befreiung Liquidator § 181 BGB Interessenkonflikt

Begründung:

  • Schutz der Gesellschaft: Die Beschränkungen des § 181 BGB dienen dem Schutz der Gesellschaft vor Interessenkonflikten des Liquidators.
  • Klarheit und Bestimmtheit: Der Gesellschaftsvertrag muss klare und bestimmte Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft enthalten.
  • Änderung des Gesellschaftszwecks: Mit der Auflösung der Gesellschaft ändert sich der Gesellschaftszweck. Die Vertretungsregelungen für die Liquidation müssen daher gesondert geregelt werden.

Fazit:

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Liquidator nur dann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine analoge Anwendung der Regelung für Geschäftsführer ist nicht möglich.

Das Urteil dient der Klarstellung der rechtlichen Anforderungen an die Befreiung des Liquidators und dem Schutz der Gesellschaft.

Ergänzende Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich mit den Voraussetzungen für die Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB im Handelsregister.
  • Er zeigt die Bedeutung klarer und bestimmter Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Gesellschaft.
  • Der Beschluss ist relevant für alle GmbHs, die einen Liquidator bestellen und diesen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien wollen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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