OLG Frankfurt zu den Voraussetzungen der Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB – Verbot des Selbstkontrahierens
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.5.2019 – 20 W 87/18
RA und Notar Krau
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, die über einen Geschäftsführer verfügt. Wird die GmbH aufgelöst, tritt an die Stelle des Geschäftsführers ein Liquidator. Er ist dafür zuständig, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, das Vermögen zu versilbern und die Schulden zu begleichen, bis die Firma aus dem Handelsregister gelöscht werden kann.
Der Paragraf 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt das Verbot von Insichgeschäften. Dies verbietet einem Vertreter (z. B. dem Geschäftsführer einer GmbH), Verträge im Namen des Vertretenen (der GmbH) mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen.
Ein Beispiel wäre, wenn der Geschäftsführer einer GmbH im Namen der GmbH einen Kaufvertrag für ein Haus mit sich selbst als Privatperson abschließt.
Das Verbot soll verhindern, dass der Vertreter (Liquidator oder Geschäftsführer) Interessenkonflikte ausnutzt und die GmbH benachteiligt.
Eine GmbH kann ihren Vertreter jedoch von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreien. Diese Befreiung muss entweder direkt in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) geregelt sein oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung auf Basis einer entsprechenden Ermächtigung in der Satzung erfolgen.
Ein Liquidator wurde bei Auflösung der GmbH von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreit, da er zuvor auch als Geschäftsführer von diesen Beschränkungen befreit war. Ein Gesellschafterbeschluss sollte diese Befreiung festlegen und im Handelsregister eintragen lassen.
Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die Satzung nur eine Befreiung von Geschäftsführern, nicht aber von Liquidatoren vorsah. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigt.
Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. klärt, dass eine für Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag enthaltene Befreiung von Paragraf 181 BGB nicht automatisch auf Liquidatoren übertragen werden kann.
Mit der Auflösung der GmbH und dem Übergang in die Liquidation endet die Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Es beginnt eine neue Phase mit einem neuen Zweck: der Abwicklung. Daher kann die Befreiung, die dem Geschäftsführer erteilt wurde, nicht einfach auf den Liquidator übertragen werden, auch wenn es sich um dieselbe Person handelt.
Eine Befreiung des Liquidators von Paragraf 181 BGB erfordert eine eigene Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Ohne eine solche Ermächtigung in der Satzung kann ein einfacher Gesellschafterbeschluss die Befreiung nicht wirksam herbeiführen. Ein solcher Beschluss müsste als Satzungsänderung notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden, was hier nicht geschehen war.
Das Gericht hat die Ansicht abgelehnt, dass eine Satzungsregelung zur Befreiung von Geschäftsführern „nach Sinn und Zweck“ auch auf Liquidatoren ausgedehnt werden könne. Es argumentierte, dass die Liquidationsphase einen grundlegenden Wandel im Gesellschaftszweck darstellt.
Der Schutz der Gläubiger und der Gesellschafter steht in dieser Phase im Vordergrund, was möglicherweise andere Regelungen erfordert. Die Gesellschafter müssen die Befreiung der Liquidatoren ausdrücklich in der Satzung regeln. Das Fehlen einer solchen Regelung lässt vermuten, dass die Gesellschafter sich diesbezüglich alle Optionen offenhalten wollten.
Das OLG betonte, dass die klare Trennung von werbender (aktiver) und liquidierender Gesellschaft für die Rechtssicherheit wichtig ist. Außenstehende sollen sich durch Einsichtnahme in die Satzung im Handelsregister jederzeit Klarheit über die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren verschaffen können.
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine im Gesellschaftsvertrag für Geschäftsführer enthaltene Befreiung von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB nicht automatisch auf Liquidatoren übertragen werden kann.
1. Keine automatische Fortgeltung Mit der Auflösung der GmbH endet die Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Eine für den Geschäftsführer erteilte Befreiung von Paragraf 181 BGB gilt nicht automatisch für ihn als (geborener) Liquidator fort. Der BGH hat dies bereits 2008 entschieden – die Auflösung stellt eine Zäsur dar, da sich der Gesellschaftszweck ändert.
2. Erforderlichkeit einer eigenen Satzungsgrundlage Eine Befreiung des Liquidators von Paragraf 181 BGB erfordert eine eigene Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Ohne eine solche Ermächtigung in der Satzung kann ein einfacher Gesellschafterbeschluss die Befreiung nicht wirksam herbeiführen.
3. Ablehnung einer Erstreckung durch Auslegung Das Gericht hat die Ansicht abgelehnt, dass eine Satzungsregelung zur Befreiung von Geschäftsführern „nach Sinn und Zweck“ auch auf Liquidatoren ausgedehnt werden könne. Die Liquidationsphase stellt einen grundlegenden Wandel im Gesellschaftszweck dar, der andere Regelungen erfordert.
4. Formale Anforderungen Ein Gesellschafterbeschluss zur Befreiung des Liquidators bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage. Ein einfacher Gesellschafterbeschluss ohne entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag reicht nicht aus.
Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht einheitlich:
Das BayObLG hat argumentiert, dass Liquidatoren ebenso wie Geschäftsführer gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sind, was die Annahme rechtfertigt, dass eine Ermächtigung zur Befreiung der Geschäftsführer auch die Gesellschafterversammlung ermächtigt, die Liquidatoren entsprechend zu befreien – BayObLG, NJW-RR 1996, 611.
Die Kommentarliteratur bestätigt im Wesentlichen:
1. Keine automatische Fortgeltung Ist einem Geschäftsführer die Vornahme von Insichgeschäften gestattet, so gilt diese Befreiung nicht ohne weiteres für den Liquidator – Schäfer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 181 Rn. 34. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung – Schäfer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 181 Rn. 34.
2. Ausnahme bei Satzungs-Ermächtigung Der Liquidator ist im Zweifel dann befreit, wenn die Satzung eine Ermächtigung zur Befreiung enthält – Schäfer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 181 Rn. 34. Das bedeutet: Eine Ermächtigungsklausel, die den Gesellschaftern die Befugnis einräumt, Geschäftsführer von Paragraf 181 BGB zu befreien, kann im Zweifel auch für Liquidatoren ausreichen – Schäfer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 181 Rn. 34.
3. Unterscheidung zwischen konkreter Befreiung und Ermächtigung
Seit der Entscheidung des OLG Frankfurt von 2019 hat sich die Rechtslage nicht grundlegend geändert. Es gibt keine neueren Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte, die diese Frage abschließend geklärt hätten.
1. Klarheit durch ausdrückliche Satzungsregelung Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen Liquidatoren von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreit werden können – Blath – MHdB GesR IX | Paragraf 9 Insichgeschäfte und Mehrfachvertretung Rn. 77, 78.
2. Formale Anforderungen beachten
3. Unterscheidung zwischen Vertretungsregelung und Befreiung Während die Vertretungsregelung der Liquidatoren (z.B. Einzelvertretung) durch einfachen Gesellschafterbeschluss geändert werden kann (Paragraf 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG), gilt dies nicht für die Befreiung von Paragraf 181 BGB – OLG Frankfurt a. M. 20 W 87/18.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.5.2019 hat die Rechtslage zugunsten einer strengeren Auslegung geklärt:
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln, ob Liquidatoren von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreit werden können und unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen soll.
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