Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Gerne fasse ich das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04. Juni 2025 (Az.: II R 42/21) zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses zusammen.
Das Urteil betrifft die Frage, wann die Übertragung eines geerbten Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft (wie eine GbR) im Rahmen der Nachlassteilung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Sechs Geschwister bildeten eine Erbengemeinschaft nach ihrem Vater und waren jeweils zu 1/6 am Nachlass beteiligt, zu dem unter anderem drei Grundstücke gehörten.
Die Geschwister gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – die Klägerin – und waren dort ebenfalls jeweils zu 1/6 beteiligt.
Die Erbengemeinschaft übertrug zwei der drei Grundstücke im Rahmen eines „Teil-Erbauseinandersetzungsvertrags“ auf diese GbR.
Unmittelbar danach änderte die GbR ihre Gesellschafterstruktur: Einer der Miterben (A) kaufte von einer anderen GbR ein weiteres Grundstück und seine Beteiligung an der Kläger-GbR sank im Gegenzug von 1/6 (ca. $16,66 \%$) auf nur noch 0,55 %.
Das Finanzamt (FA) setzte Grunderwerbsteuer fest. Es erkannte die Steuerbefreiung nur zu 83,85 % an (fünf Geschwister mit je 16,66 \% plus A mit 0,55 %), weil sich der Anteil des Miterben A an der erwerbenden GbR am selben Tag reduziert hatte.
Die Kläger-GbR wollte eine vollständige Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Hiergegen ging die klagende GbR in Revision vor dem BFH.
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das bedeutet, das Finanzamt hatte im Ergebnis Recht, und es musste Grunderwerbsteuer gezahlt werden.
Nach diesem Gesetz ist der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben „zur Teilung des Nachlasses“ von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies soll die Auflösung der Erbengemeinschaft erleichtern.
Der BFH stellte klar, dass die Übertragung der Grundstücke auf die GbR eine zulässige Maßnahme zur Teilung des Nachlasses darstellt, selbst wenn nur ein Teil des Nachlasses (zwei von drei Grundstücken) auseinandergesetzt wird und die Erbengemeinschaft wegen des dritten Grundstücks formal fortbesteht. Das Herauslösen des Grundstücks aus der Erbengemeinschaft ist bereits ein befreiter Schritt.
Eine GbR, die personengleich und beteiligungsgleich mit der Erbengemeinschaft ist, gilt als anderes Zuordnungssubjekt. Die Übertragung auf die GbR beendet die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass. Die Übertragung ist grundsätzlich begünstigt.
Fünf-Jahres-Frist (Entscheidungspunkt zugunsten des FA)Zurechnung von Miterben-Eigenschaften: Die Steuerbefreiung kann der Personengesellschaft (GbR) nur deshalb gewährt werden, weil man ihr die Miterbeneigenschaft ihrer Gesellschafter zurechnet. Das geschieht nach dem Rechtsgedanken der §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Weil die Befreiung nur über diesen Umweg möglich ist, muss die Personengesellschaft auch die damit verbundenen Einschränkungen beachten. Die §§ 5 und 6 GrEStG sehen vor, dass die Befreiung rückwirkend entfällt, wenn sich die Beteiligung eines Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb vermindert (sogenannte Behaltensfrist).
Im vorliegenden Fall hatte sich die Beteiligung des Miterben A am selben Tag des Erwerbs der Grundstücke durch die GbR von 16,66 % auf 0,55 % verringert.
Die Steuerbefreiung wurde daher nur für den Anteil gewährt, den der Miterbe A nach der Reduzierung behielt, sowie für die unveränderten Anteile der anderen fünf Geschwister. Die Begünstigung galt also nur für 83,85 % der Übertragung. Für den Rest (den reduzierten Anteil von A) musste Grunderwerbsteuer gezahlt werden.
Die Übertragung eines Nachlassgrundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft (wie eine GbR) zur Teilung des Nachlasses ist grundsätzlich in dem Umfang von der Grunderwerbsteuer befreit, in dem die Miterben auch an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind.
Diese Steuerbefreiung entfällt nachträglich (oder wird von vornherein gekürzt), wenn sich der Anteil eines Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang vermindert.
Dieses Urteil stellt klar, dass steuerrechtliche Gestaltungen zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei der Teilung eines Nachlasses über eine Personengesellschaft nur erfolgreich sind, wenn die Gesellschafter (Miterben) ihre Anteile an der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre unverändert beibehalten. Ein schnelles Verschieben von Anteilen nach dem Erwerb führt zur anteiligen Steuerpflicht.
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