befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell

April 4, 2021

befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell

BAG 9 AZR 999/13

Urteil vom 29.04.2015

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. April 2015 befasst sich mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Verpflichtung, ab dem 1. Mai 2015 ein auf sechs Jahre befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell einzugehen.

Die Beklagte hatte jedoch die zugrundeliegende Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV ATZ) zum 31. Dezember 2010 gekündigt und keine neue Vereinbarung abgeschlossen.

Der Kläger argumentierte, dass die GBV ATZ nachwirken sollte und er die Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfülle.

Er fühlte sich außerdem aufgrund seines Alters diskriminiert, da er den Antrag auf Altersteilzeit erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres und somit nach Ablauf der GBV ATZ stellen konnte.

befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell

Das BAG entschied, dass die GBV ATZ keine Nachwirkung hat und daher keine Grundlage für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mehr besteht.

Die Kündigung der GBV ATZ führte dazu, dass kein Anspruch des Klägers auf Altersteilzeit mehr vorliegt.

Eine Altersdiskriminierung sah das Gericht nicht, da alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Alter, nach der Kündigung der GBV ATZ gleich behandelt wurden.

Der Kläger konnte keinen rechtlichen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, da die GBV ATZ zum Zeitpunkt seines Antrags nicht mehr in Kraft war.

Folglich wies das BAG die Revision des Klägers zurück und verpflichtete ihn zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.

RA und Notar Krau

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