Befristetes Arbeitsverhältnis und unverhältnismäßige Probezeitvereinbarung

Mai 25, 2025
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Befristetes Arbeitsverhältnis und unverhältnismäßige Probezeitvereinbarung

BAG Urteil vom 5.12.2024 – 2 AZR 275/23

RA und Notar Krau

Probezeit im befristeten Job: Wenn kurz zu lang ist

Stellen Sie sich vor, Sie starten in einen neuen Job, der von vornherein nur für eine bestimmte Zeit, sagen wir sechs Monate, befristet ist.

Nun steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine Probezeit, die ebenfalls sechs Monate dauert. Macht das Sinn? Genau diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht vor Kurzem entschieden.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Kfz-Meister begann am 1. September 2022 eine auf sechs Monate befristete Stelle.

Sein Arbeitsvertrag sah auch eine Probezeit bis zum 28. Februar 2023 vor – also ebenfalls sechs Monate. Während dieser Probezeit konnte man beidseitig mit nur zwei Wochen Kündigungsfrist kündigen.

Bereits Ende Oktober 2022 kündigte der Arbeitgeber. Der Kfz-Meister klagte dagegen. Er war der Meinung, dass die lange Probezeit in seinem befristeten Vertrag nicht gültig sei.

Was sagt das Gesetz zur Probezeit bei befristeten Verträgen?

Seit August 2022 gibt es eine neue Regelung. Sie besagt, dass eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit passen muss.

Das bedeutet: Die Probezeit darf nicht einfach so lang sein wie das gesamte befristete Arbeitsverhältnis.

Befristetes Arbeitsverhältnis und unverhältnismäßige Probezeitvereinbarung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Gericht stellte klar: Eine Probezeit, die genauso lang ist wie die gesamte Befristung, ist in der Regel nicht zulässig. Warum?

Eine Probezeit soll Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine angemessene Zeit geben, sich kennenzulernen.

Dauert sie so lange wie der gesamte Vertrag, entfällt dieser Sinn. Der Arbeitnehmer wäre ständig in der Ungewissheit, kurzfristig gekündigt zu werden.

Was bedeutet das für Sie?

Auch wenn die Probezeit zu lang ist, bleibt die Möglichkeit zur Kündigung bestehen.

Aber: Der Arbeitgeber kann dann nicht die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen nutzen, die oft für die Probezeit gilt.

Stattdessen gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen, die in der Regel vier Wochen betragen.

Im Fall des Kfz-Meisters bedeutet das:

Die Kündigung des Arbeitgebers war zwar wirksam, aber nicht zum gewünschten kurzen Termin. Das Arbeitsverhältnis endete erst später, weil die reguläre Kündigungsfrist einzuhalten war.

Wichtig für Ihre Verträge: Achten Sie darauf, dass die Kündigungsmöglichkeit im Vertrag klar und getrennt von der Probezeit geregelt ist. So vermeiden Sie Unsicherheiten.

Haben Sie Fragen zu Ihrem befristeten Arbeitsvertrag oder Ihrer Probezeit? Sprechen Sie uns gerne an!

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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