Befristung Arbeitsverhältnis und vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 28.03.2007 – 15 Sa 128/07

April 3, 2021

Befristung Arbeitsverhältnis und vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 28.03.2007 – 15 Sa 128/07

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2007 (Az. 15 Sa 128/07) befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses und des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Im Mittelpunkt steht die Klage einer Lehrkraft, die gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages vorging.

Die Klägerin hatte am 27. August 2004 einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, bevor dieser durch den Arbeitgeber gegengezeichnet wurde.

Der vom Schulamtsleiter unterzeichnete Vertrag ging der Klägerin erst ein bis drei Wochen nach Arbeitsaufnahme am 30. August 2004 zu.

Das Gericht stellte fest, dass kein wirksamer befristeter Vertrag zustande gekommen ist, da die Annahmeerklärung des Arbeitgebers der Klägerin nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zugegangen war.

Nach Paragraf 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.

Die Klägerin hatte dem Verfahren nicht ausdrücklich widersprochen, doch das Gericht entschied, dass Schweigen nicht als konkludente Zustimmung gewertet werden kann, insbesondere da keine Verkehrssitte existiert, wonach befristete Arbeitsverträge den Arbeitnehmern erst nach Arbeitsaufnahme zugehen dürfen.

Befristung Arbeitsverhältnis und vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 28.03.2007 – 15 Sa 128/07

Das Gericht argumentierte, dass auch keine konkludente Verzichtserklärung seitens der Klägerin vorlag.

Ein solcher Verzicht auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung wäre nur dann wirksam, wenn die Klägerin gegenüber dem abschlussbevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers darauf verzichtet hätte, was nicht der Fall war.

Auch das Verhalten der Personalreferentin reichte nicht aus, um einen Verzicht zu implizieren, da sie nicht befugt war, entscheidende Erklärungen entgegenzunehmen.

Das Landesschulamt hätte diesen Verzicht explizit von der Klägerin einholen müssen, was jedoch unterblieben war.

Das Gericht urteilte, dass aufgrund des verspäteten Zugangs der Annahmeerklärung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Ferner wurde festgestellt, dass die Berufung auf den Formmangel durch die Klägerin nicht treuwidrig sei, da sie nicht auf den Zugang des schriftlichen Vertrags nach Arbeitsaufnahme hingewirkt hatte.

Daher wurde das beklagte Land verurteilt, die Klägerin bis zum Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem beklagten Land auferlegt, und die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts basiert.

RA und Notar Krau

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