Befristung Arbeitsvertrag Lizenzspieler sachlich gerechtfertigt durch Eigenart der Arbeitsleistung – BAG Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16
RA und Notar Krau
Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Januar 2018 (Az. 7 AZR 312/16) wurde die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga als sachlich gerechtfertigt angesehen.
Der Kläger, ein Torwart, war bei einem Verein der Bundesliga angestellt und hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 2014, mit einer Option auf Verlängerung bis zum 30. Juni 2015, sofern er mindestens 23 Spiele in der Saison 2013/2014 absolvierte.
Der Kläger absolvierte jedoch nur zehn Spiele und machte geltend, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam sei und dass der Verein die Verlängerungsoption treuwidrig vereitelt habe.
Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, und sah die Befristung des Arbeitsvertrags als gerechtfertigt an, basierend auf der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Die Begründung liegt in der besonderen Natur der Tätigkeit eines Lizenzspielers, der auf sportliche Höchstleistungen angewiesen ist, die nur über eine begrenzte Zeit erbracht werden können.
Die befristeten Verträge im Profifußball sind üblich und sowohl im Interesse der Vereine als auch der Spieler, um sportliche Flexibilität zu gewährleisten und Wechselmöglichkeiten zu schaffen.
Das BAG stellte ferner fest, dass die Verlängerungsoption nicht eingetreten sei, da der Kläger die erforderlichen Spieleinsätze nicht erreicht habe und der Verein nicht treuwidrig gehandelt habe, um die Einsätze zu verhindern.
Die Entscheidung des Trainers, den Kläger in der Rückrunde nicht mehr einzusetzen und in die zweite Mannschaft zu versetzen, basierte auf sportlichen Gründen und war durch das Weisungsrecht gedeckt.
Die Befristung der Arbeitsverträge mit Lizenzspielern wird somit durch die besondere Arbeitsleistung und die Anforderungen des Profisports gerechtfertigt.
Zudem ist das Interesse des Vereins an der befristeten Anstellung höher zu bewerten als das Interesse des Spielers an einem unbefristeten Vertrag.
Letztlich wies das BAG die Revision des Klägers zurück und entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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