Befristung Arbeitsvertrag Zustimmung Personalrat

Juli 27, 2018

Befristung Arbeitsvertrag Zustimmung Personalrat

BAG Urteil 21.3.2018 – 7 AZR 408/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 befasst sich mit der Befristung eines Arbeitsvertrags

und der korrekten Stufenzuordnung einer Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst.

Die Klägerin, eine Diplom-Sportlehrerin, war von August 2006 bis Dezember 2014 aufgrund von 27 befristeten Arbeitsverträgen bei dem beklagten Land beschäftigt.

Streitpunkte waren, ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung endete und ob die Klägerin korrekt in die Entgeltstufe 4 eingruppiert wurde oder Anspruch auf Stufe 5 hatte.

Das Gericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags vom 14./19. August 2014 unwirksam war, da die notwendige Zustimmung des Personalrats nicht vorlag.

Die Klägerin hatte erfolgreich geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung endete und sie daher weiterbeschäftigt werden muss.

Hinsichtlich der Stufenzuordnung befand das Gericht jedoch, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in Stufe 5 hatte.

Befristung Arbeitsvertrag Zustimmung Personalrat

Das beklagte Land hatte korrekt gehandelt, indem es die förderlichen Zeiten aus früheren Beschäftigungen nicht mehr anerkannte,

da die entsprechenden Regelungen nicht mehr galten und keine rechtliche Verpflichtung bestand, die Anerkennung fortzuführen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte somit die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise.

Die Befristung wurde für unwirksam erklärt, doch die Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung nach Stufe 5.

Beide Revisionen, sowohl der Klägerin als auch des beklagten Landes, wurden abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden im Verhältnis 60 % zu 40 % aufgeteilt.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats bei Befristungen

sowie die Grenzen der Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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