Befristung Arbeitsvertrag zwecks Weiterbildung

Oktober 25, 2017

Befristung Arbeitsvertrag zwecks Weiterbildung

BAG 7 AZR 597/15 Urteil vom 14.6.2017,

Befristung – Arzt in der Weiterbildung – inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Urteil entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt zum Zweck der Weiterbildung nach dem Gesetz über befristete

Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) nur dann zulässig ist, wenn die Beschäftigung des Arztes durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist.

Hintergrund:

Die Klägerin, eine approbierte Ärztin, war bei der Beklagten, einem privaten Krankenhausbetreiber, als Assistenzärztin befristet beschäftigt.

Die Befristung erfolgte zum Zweck der Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie.

Die Klägerin machte geltend, dass die Befristung unwirksam sei, da ihre Beschäftigung nicht durch eine strukturierte Weiterbildung geprägt gewesen sei.

Entscheidung des Gerichts:

Das BAG gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Befristung unwirksam ist.

Befristung Arbeitsvertrag zwecks Weiterbildung

1. Voraussetzungen für eine Befristung nach dem ÄArbVtrG:

Eine Befristung nach dem ÄArbVtrG ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbildung dient und diese Weiterbildung

  • inhaltlich und zeitlich strukturiert ist.

2. Keine strukturierte Weiterbildung im vorliegenden Fall:

Das BAG stellte fest, dass im vorliegenden Fall keine strukturierte Weiterbildung vorlag.

  • Es gab keinen schriftlichen Weiterbildungsplan.
  • Die Beklagte hatte keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten.
  • Die Klägerin war überwiegend mit Stationsarbeit und anderen Aufgaben beschäftigt, die nicht ihrer Weiterbildung dienten.

3. Kein Rückgriff auf das TzBfG:

Da die Befristung nicht den Anforderungen des ÄArbVtrG entsprach, konnte sie auch nicht auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestützt werden.

Im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG ist ein Rückgriff auf die sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG ausgeschlossen.

Befristung Arbeitsvertrag zwecks Weiterbildung

Fazit:

Das Urteil des BAG stellt klar, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung strengen Anforderungen unterliegt.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Beschäftigung des Arztes tatsächlich seiner Weiterbildung dient und diese Weiterbildung strukturiert erfolgt.

Andernfalls ist die Befristung unwirksam.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis der Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung.
  • Arbeitgeber sollten bei der Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung einen schriftlichen Weiterbildungsplan erstellen und sicherstellen, dass die Beschäftigung des Arztes tatsächlich seiner Weiterbildung dient.
  • Ärzte in der Weiterbildung sollten auf die Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zur Befristung achten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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