Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich – BAG Urteil vom 12.11.2014 – 7 AZR 891/12
Von RA und Notar Krau
Ein gerichtlicher Vergleich, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses regelt, kann nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt sein, wenn er zur Beilegung einer Streitigkeit über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde.
Tenor:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2012 wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 29. Dezember 2000 bei der Beklagten in verschiedenen befristeten Arbeitsverhältnissen als Wachmann und Diensthundeführer beschäftigt.
Der letzte Arbeitsvertrag endete am 31. Dezember 2011. Der Kläger wandte sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Befristung seiner Meinung nach keinen rechtfertigenden Sachgrund hatte.
Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) wiesen die Klage ab.
Chronologie der Arbeitsverträge:
29. Dezember 2000 – 28. Dezember 2002: Befristung nach § 1 BeschFG.
29. Dezember 2002 – 31. Dezember 2006: Befristung wegen der Unterbringung eines Mitarbeiters nach TVUmbW.
1. März 2007 – 29. Februar 2008: Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, Vergleich vor dem Arbeitsgericht Emden.
1. März 2008 – 28. Februar 2010: Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, Vergleich vor dem Arbeitsgericht Emden.
1. März 2010 – 28. Februar 2011: Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, Vergleich vor dem Arbeitsgericht Emden.
1. März 2011 – 31. Dezember 2011: Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, Vergleich vor dem Arbeitsgericht Wilhelmshaven.
Hintergrund des letzten Vergleichs:
Der Kläger hatte sich auf eine ausgeschriebene befristete Stelle beworben, jedoch erfolglos.
Er beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um die Beklagte daran zu hindern, die Stelle zu besetzen, bevor über seine Bewerbung entschieden wurde.
Im Vergleich vom 4. März 2010 einigten sich die Parteien auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2011.
Argumentation des Klägers:
Die Befristung sei unwirksam, da sie keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG habe.
Ein Vergleich über die Befristung setze einen Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraus, der hier nicht gegeben sei.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Es entschied, dass die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zwar grundsätzlich einen sachlichen Grund darstelle, jedoch müsse auch geprüft werden, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt.
Begründung:
Sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG:
Der Vergleich muss zur Beilegung eines Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden.
Ein solcher Streit kann auch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags betreffen.
Im vorliegenden Fall wurde der Vergleich zur Beilegung eines Streits über die Besetzung einer befristeten Stelle geschlossen.
Prüfung des Rechtsmissbrauchs:
Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Befristung rechtsmissbräuchlich ist.
Die Gerichte müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, einschließlich der Gesamtdauer und der Anzahl der befristeten Verträge.
Eine Missbrauchskontrolle ist geboten, wenn die Befristung mehr als das Fünffache der sachgrundlosen Befristungsdauer nach § 14 Abs. 2 TzBfG beträgt.
Folgerungen für die neue Verhandlung:
Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die sechs befristeten Arbeitsverträge über insgesamt elf Jahre einen Rechtsmissbrauch darstellen.
Dabei sind insbesondere die Gesamtdauer der Befristungen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass vier der Befristungen auf gerichtlichen Vergleichen beruhen.
Es wird auch zu prüfen sein, ob die Befristungen auf unterschiedlichen Sachgründen beruhten und ob besondere Umstände einen Rechtsmissbrauch ausschließen könnten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.