Befristung des Arbeitsverhältnisses institutioneller Rechtsmissbrauch

August 25, 2017

Befristung des Arbeitsverhältnisses institutioneller Rechtsmissbrauch

BAG 7 AZR 135/15

Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG,

institutioneller Rechtsmissbrauch wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreitet

RA und Notar Krau

Der Kläger war als Vertretungslehrer an einem Gymnasium beschäftigt.

Sein Arbeitsverhältnis wurde über einen Zeitraum von sechs Jahren und vier Monaten insgesamt 16 Mal befristet.

Der Kläger klagte gegen die letzte Befristung und argumentierte, dass ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliege.

Kernaussage des Urteils:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und wies die Klage ab.

Das BAG entschied, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam war.

Befristung des Arbeitsverhältnisses institutioneller Rechtsmissbrauch

Ein institutioneller Rechtsmissbrauch liegt nicht vor, da die Besonderheiten des Schulbereichs eine wiederholte Befristung rechtfertigen können.

Begründung des Gerichts:

  • Sachgrund der Vertretung:
    • Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.
    • Der Kläger vertrat andere Lehrkräfte während deren Abwesenheit (z.B. wegen Elternzeit).
  • Institutioneller Rechtsmissbrauch:
    • Die Gerichte müssen prüfen, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt, d.h. ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift.
    • Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge und die Anzahl der Vertragsverlängerungen.
    • Weitere Umstände, die für oder gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen können, sind z.B. die Art der Tätigkeit, die fachliche Flexibilität des Arbeitnehmers und die Besonderheiten der jeweiligen Branche.
  • Besonderheiten des Schulbereichs:
    • Im Schulbereich kann die wiederholte Befristung von Vertretungslehrern gerechtfertigt sein.
    • Die Personalplanung im Schulbereich ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab (z.B. Schülerzahlen, Einstellung neuer Lehrkräfte, Abwesenheit von Lehrkräften).
    • Die Bezirksregierungen und Schulen müssen sicherstellen, dass zu Beginn jedes Schulhalbjahres genügend Lehrkräfte mit den erforderlichen Fächern zur Verfügung stehen.
    • Daher ist es gerechtfertigt, befristete Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkräften auch dann abzuschließen, wenn der Vertretungsbedarf über das Schulhalbjahr hinausgeht.
  • Keine weiteren Missbrauchsindizien:
    • Der Kläger hat keine weiteren Umstände vorgetragen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen.
    • Die Tatsache, dass er als Sportlehrer an derselben Schule beschäftigt war, begründet keinen dauerhaften Beschäftigungsbedarf.
    • Die Befristung der Arbeitsverträge zum Ende des Schulhalbjahres ist durch die Besonderheiten des Schulbereichs gerechtfertigt.

Befristung des Arbeitsverhältnisses institutioneller Rechtsmissbrauch

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten des Schulbereichs bei der Befristung von Arbeitsverträgen.

  1. Die wiederholte Befristung von Vertretungslehrern kann gerechtfertigt sein, um den schwankenden Bedarf an Lehrkräften zu decken.

    Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Befristung von Arbeitsverträgen im Schulbereich konkretisiert.
    • Arbeitgeber im Schulbereich sollten bei der Befristung von Arbeitsverträgen die Besonderheiten des Schulbetriebs berücksichtigen.
    • Arbeitnehmer im Schulbereich sollten sich bei wiederholter Befristung über die Voraussetzungen für einen institutionellen Rechtsmissbrauch informieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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