BAG 7 AZR 339/14

April 2, 2021

BAG 7 AZR 339/14

Urteil vom 08.06.2016

Befristung durch gerichtlichen Vergleich

RA und Notar Krau

Am 8. Juni 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall, in dem es um die Wirksamkeit einer Befristung

eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Land Brandenburg ging.

Die Klägerin war ursprünglich vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Mai 2011 befristet angestellt.

Nach Ablauf dieses Vertrags wurde ihre Bewerbung für eine Anschlussstelle nicht berücksichtigt, woraufhin eine andere Person eingestellt wurde.

Die Klägerin erhob daraufhin eine Befristungskontrollklage und beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung und ihre Einstellung.

BAG 7 AZR 339/14

Im Berufungsverfahren bot das beklagte Land der Klägerin an, zur Beilegung des Rechtsstreits einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Ein Vergleich wurde am 22. Dezember 2011 durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt.

Dieser Vergleich sah vor, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 31. Dezember 2012 endete.

Die Klägerin unterschrieb am 30. Dezember 2011 einen Arbeitsvertrag, der diese Befristung bestätigte.

Am 16. Januar 2013 klagte die Klägerin erneut, da sie die Befristung für unwirksam hielt.

Sie argumentierte, dass kein gerichtlicher Vergleich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorlag,

weil kein offener Streit über die Befristung am 24. Mai 2011 bestand und das Gericht nicht ausreichend an dem Vergleich mitgewirkt hatte.

Das beklagte Land hingegen verteidigte die Wirksamkeit der Befristung auf Grundlage des Vergleichs.

BAG 7 AZR 339/14

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht in der Berufung.

In der Revision entschied das BAG, dass die Befristung zum 31. Dezember 2012 gerechtfertigt war, da sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruhte,

welcher als sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gilt.

Das Gericht befand, dass ein gerichtlicher Vergleich vorlag, weil das Landesarbeitsgericht inhaltlich am Vergleich mitgewirkt hatte.

Auch der offene Streit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde durch den Vergleich beigelegt.

Der Einwand der Klägerin, es habe keinen offenen Streit gegeben, wurde als irrelevant angesehen.

Somit wies das BAG die Revision der Klägerin ab und bestätigte die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012.

Die Klägerin musste die Kosten der Revision tragen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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