Befristung eines geförderten Arbeitsverhältnisses
Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 107/24) vom 16. Juli 2025.
Das Bundesarbeitsgericht hat ein wichtiges Urteil gefällt. Es geht um Arbeitsplätze, die vom Jobcenter bezahlt werden. Das Gesetz nennt das „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II). Arbeitgeber bekommen hierbei Geld, wenn sie Menschen einstellen, die schon sehr lange arbeitslos sind.
Der Streit drehte sich um eine spezielle Frage: Darf ein solcher Arbeitsvertrag befristet sein, wenn die offizielle Erlaubnis vom Jobcenter (die sogenannte Zuweisung) noch gar nicht schriftlich vorlag, als der Vertrag unterschrieben wurde? Das Gericht sagte: Ja, das ist erlaubt.
Was ist genau passiert?
Ein Mann war lange arbeitslos. Ein Verein wollte ihn als Bürohelfer einstellen. Dafür wollte der Verein Geld vom Jobcenter haben. Hier ist der zeitliche Ablauf der Ereignisse:
Warum hat der Arbeitnehmer geklagt?
Der Arbeitnehmer war der Meinung, die Befristung sei ungültig. Sein Argument war sehr formal. Er sagte: Das Gesetz erlaubt eine Befristung nur bei einer „zugewiesenen“ Person. Als er den ersten Vertrag unterschrieb, hatte er dieses Papier (die Zuweisung) noch gar nicht. Deshalb sei von Anfang an ein normaler, unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden. Ein solcher Vertrag kann nicht einfach so enden.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben die Klage abgewiesen. Sie gaben dem Arbeitgeber Recht. Das Arbeitsverhältnis endete rechtmäßig am 31. Mai 2022. Der Mann hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Die Gründe für das Urteil
Das Gericht hat seine Entscheidung sehr ausführlich begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache:
1. Welcher Vertrag zählt? Das Gericht schaut sich immer den letzten Vertrag an. Das war die Änderung vom 24. Juni 2019. In dieser Vereinbarung wurde das Ende der Arbeit auf den 31. Mai 2022 festgelegt. Das passte genau zu dem Zeitraum, für den das Jobcenter Geld zahlte. Das Gericht prüft also, ob diese letzte Vereinbarung in Ordnung war.
2. Der Zeitpunkt der Zuweisung Das ist der wichtigste Punkt des Urteils. Das Gesetz (§ 16i Abs. 8 SGB II) sagt, dass Arbeitsverträge mit zugewiesenen Personen bis zu fünf Jahre befristet sein dürfen. Der Kläger meinte, die Zuweisung muss vor der Unterschrift da sein. Das Gericht sieht das anders. Die Richter sagten: Es ist nicht nötig, dass der offizielle Bescheid im Moment der Unterschrift schon auf dem Tisch liegt. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber damit rechnen darf, dass die Zuweisung kommt. Der Verein stand in Kontakt mit dem Jobcenter. Ein Mitarbeiter des Jobcenters hatte schon per E-Mail signalisiert, dass der Antrag eingegangen ist und bearbeitet wird. Der Arbeitgeber durfte also darauf vertrauen, dass alles klappt.
3. Der Sinn des Gesetzes Gesetze muss man immer nach ihrem Sinn und Zweck auslegen. Dieses Gesetz soll Menschen helfen, die es auf dem Arbeitsmarkt sehr schwer haben. Es soll Arbeitgeber ermutigen, diesen Menschen eine Chance zu geben. Wenn das Gericht jetzt streng formal wäre, würde das schaden. Arbeitgeber hätten Angst, Fehler zu machen. Sie würden vielleicht niemanden mehr einstellen, bevor nicht jedes Papier perfekt ist. Das würde die Einstellung von Langzeitarbeitslosen verzögern oder verhindern. Das wollte der Gesetzgeber nicht. Das Wort „zugewiesen“ im Gesetz beschreibt eher die Eigenschaft der Person, nicht den Zeitpunkt des Briefes. Wichtig ist, dass am Ende das Geld fließt.
4. Das Risiko liegt beim Arbeitgeber Wenn ein Arbeitgeber jemanden einstellt, bevor der Bescheid da ist, geht er ein Risiko ein. Wenn das Jobcenter später „Nein“ sagt, hat der Arbeitgeber ein Problem. Dann müsste er den Lohn vielleicht selbst zahlen oder die Befristung wäre wirklich unwirksam. Aber in diesem Fall ist alles gut gegangen. Das Jobcenter hat ja später zugestimmt. Die Erwartung des Arbeitgebers hat sich bestätigt. Deshalb ist die Befristung gültig.
5. Formale Fristen Das Gericht prüfte auch, ob der Kläger rechtzeitig geklagt hat. Wer gegen eine Befristung vorgehen will, muss das innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende tun. Das hatte der Kläger getan. Seine Klage war also nicht zu spät, sie war nur inhaltlich unbegründet.
Fazit für die Praxis
Dieses Urteil ist eine Erleichterung für Arbeitgeber und Jobcenter. Es zeigt, dass es nicht auf die Sekunde ankommt, wann ein Bescheid eintrifft. Wichtig ist der materielle Kern:
Wenn diese Punkte erfüllt sind, ist eine Befristung in der Regel wirksam. Es schadet nicht, wenn der Arbeitsvertrag schon ein paar Tage vor dem offiziellen Bescheid unterschrieben wurde. Solange der Arbeitgeber berechtigte Hoffnung auf eine Zusage hatte und diese Zusage dann auch wirklich kam, ist alles rechtens. Der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf einen dauerhaften, unbefristeten Arbeitsplatz, nur weil ein Behördenschreiben bei Arbeitsbeginn noch fehlte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.