
Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen BAG Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich am 23.03.2016 im Urteil 7 AZR 828/13 mit der Frage, ob die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit einer Lehrkraft wirksam ist.
Der Kläger, Lehrer an einer katholischen Schule, hatte mehrfach befristete Zusatzverträge zur Erhöhung seines Unterrichtsdeputats mit der Beklagten, dem Schulträger, abgeschlossen.
Im Schuljahr 2011/2012 wurde ihm eine zusätzliche Arbeitszeit von vier Unterrichtsstunden befristet bis zum 31.08.2012 übertragen.
Der Kläger erhob Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden sowie auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung seines Deputats auf 25 Wochenstunden.
Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt und hatte seitdem zahlreiche befristete Arbeitsverträge mit variierenden Unterrichtsstunden abgeschlossen.
Seit 2000 war er unbefristet mit zwölf Unterrichtsstunden pro Woche angestellt.
Ab dem Schuljahr 2001/2002 wurden für jedes Schuljahr zusätzliche befristete Arbeitsstunden vereinbart, um personelle Engpässe durch Teilzeitbeschäftigungen, Deputatsreduzierungen, Urlaube oder Erkrankungen anderer Lehrkräfte abzudecken.
Klage und Begründung
Der Kläger argumentierte, dass die ständige Befristung der Arbeitszeiterhöhung unwirksam sei, da sie ihn unangemessen benachteilige.
Er verwies auf die lange Dauer der Befristungen und den damit verbundenen dauerhaften Bedarf an seiner Arbeitsleistung.
Zudem sah er die Beklagte in der Pflicht, ihm ein unbefristetes volles Deputat zu gewähren, da regelmäßig Bedarf an zusätzlichen Unterrichtsstunden bestanden habe.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und Revision
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 16 Wochenstunden bestehe, aber den Antrag auf Erhöhung des Deputats auf 25 Wochenstunden abgelehnt.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte legten Revision ein.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG wies beide Revisionen zurück.
Es stellte fest, dass die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den Paragrafen 305 ff. BGB unterliegt und nicht den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Bei erheblichen Arbeitszeiterhöhungen bedarf es jedoch besonderer Umstände, die auch eine Befristung des gesamten Arbeitsvertrags nach Paragraf 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten.
Eine solche erhebliche Arbeitszeiterhöhung wird angenommen, wenn das Aufstockungsvolumen mindestens 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses ausmacht.
Das BAG erkannte an, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung von vier Wochenstunden für das Schuljahr 2011/2012 eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstelle, da die Beklagte über Jahre hinweg kontinuierlich Bedarf an zusätzlichen Unterrichtsstunden hatte.
Daher sei die Befristung der zusätzlichen vier Wochenstunden unwirksam.
Das BAG führte aus, dass die Beklagte zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit zur Abdeckung von personellen Engpässen habe, jedoch bei einer über Jahre hinweg bestehenden regelmäßigen Befristung zusätzlicher Stunden ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf vorliege.
Die ständige befristete Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, da dieser keine langfristige Planungssicherheit habe und sein Interesse an einer unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit überwiege.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien bei der Befristung von Arbeitszeiterhöhungen.
Es stellt klar, dass eine ständige befristete Erhöhung der Arbeitszeit über Jahre hinweg ohne dauerhafte Bedarfsermittlung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen kann.
Die Entscheidung betont zudem, dass die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen einer strengen Inhaltskontrolle unterliegt und besondere Umstände erforderlich sind, um eine befristete Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang zu rechtfertigen.
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