Befristung im Vorgriff auf schriftlichen Arbeitsvertrag
BAG 7 AZR 223/15
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Fall entschieden, dass eine Befristungsabrede, die „im Vorgriff“
auf einen schriftlich abzuschließenden Arbeitsvertrag getroffen wird, keine wirksame Befristung darstellt.
Wird die Arbeit dennoch aufgenommen, entsteht zunächst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Dieses kann jedoch durch eine nachträgliche, schriftlich fixierte Befristungsabrede wirksam befristet werden.
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Lehrkraft bei dem beklagten Land beschäftigt.
Nach dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags schlossen die Parteien eine „Gesonderte Vereinbarung“, in der sie „im Vorgriff“ auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag eine Befristung vereinbarten.
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit fort, bevor der schriftliche Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
In diesem Vertrag wurde die Befristung erneut, aber mit abweichendem Enddatum, vereinbart.
Problematik:
Entscheidung des BAG:
Das BAG gab der Revision der Klägerin teilweise statt.
Das Arbeitsverhältnis war wirksam befristet.
Begründung:
Folgen für die Praxis:
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