Befristung in einem gerichtlichen Vergleich Sachgrund

September 19, 2017

Befristung in einem gerichtlichen Vergleich Sachgrund

BAG 7 AZR 369/15 Urteil vom 21.3.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Befristung, die in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO vereinbart wurde,

nur dann als Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gilt, wenn das Gericht an dem Vergleichsschluss verantwortlich mitgewirkt hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin war über einen Zeitraum von zwölf Jahren mit Unterbrechungen immer wieder befristet bei der Beklagten beschäftigt.

Im Rahmen einer Befristungskontrollklage wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass die letzte Befristung unwirksam war.

Im Gütetermin schlug der Richter den Abschluss eines Vergleichs vor.

Die Parteien einigten sich schließlich auf eine befristete Weiterbeschäftigung.

Der Vergleich kam im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande.

Befristung in einem gerichtlichen Vergleich Sachgrund

Nach Ablauf der Befristung klagte die Arbeitnehmerin erneut und machte geltend, dass die Befristung im Vergleich keinen Sachgrund darstelle.

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Klage statt.

Es entschied, dass die Befristung im Vergleich keinen Sachgrund darstellt, da das Gericht an dem Vergleichsschluss nicht verantwortlich mitgewirkt hat.

Begründung:

  • Sachgrund gerichtlicher Vergleich: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sieht vor, dass ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt, wenn diese auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
  • Verantwortliche Mitwirkung des Gerichts: Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich ist nur dann ein „gerichtlicher Vergleich“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, wenn das Gericht an dem Vergleichsschluss verantwortlich mitwirkt.
  • Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO: Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, bei dem die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten, ist in der Regel kein „gerichtlicher Vergleich“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.

Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO: Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, bei dem die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen, ist hingegen ein „gerichtlicher Vergleich“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.

  • Ausnahme: Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossener Vergleich kann ausnahmsweise ein „gerichtlicher Vergleich“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sein, wenn das Gericht den Vergleich selbst vorgeschlagen hat.

Kein Rechtsmissbrauch:

Die Klägerin hat nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie sich auf die Unwirksamkeit der Befristung berief.

Sie hat die Beklagte nicht dazu veranlasst, den Vergleich im Wege des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zu schließen.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Anforderungen an einen „gerichtlichen Vergleich“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.

Arbeitgeber sollten bei Abschluss eines Vergleichs darauf achten, dass das Gericht an dem Vergleichsschluss verantwortlich mitwirkt, um die Wirksamkeit der Befristung sicherzustellen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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