Befristung ohne Sachgrund

Oktober 27, 2017

Befristung ohne Sachgrund

Tarifvertrag

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

BAG 7 AZR 627/15 Urteil vom 14.6.2017,

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Urteil, dass eine Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund auch dann wirksam sein kann,

wenn die gesetzliche Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten ist, sofern ein Tarifvertrag eine längere Befristungsmöglichkeit vorsieht.

Hintergrund:

Der Kläger war als Wachmann bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt.

Sein Arbeitsvertrag wurde mehrmals verlängert, ohne dass ein Sachgrund für die Befristung vorlag.

Die Gesamtdauer der Befristung betrug drei Jahre.

Der Kläger machte geltend, dass die Befristung unwirksam sei, da die gesetzliche Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten sei.

Befristung ohne Sachgrund

Entscheidung des Gerichts:

Das BAG gab der Revision des Sicherheitsunternehmens statt und wies die Klage ab.

1. Tarifvertragliche Regelung:

Die Befristung war wirksam, da ein Tarifvertrag eine längere Befristungsmöglichkeit vorsah.

Der einschlägige Tarifvertrag sah vor, dass Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. April 2012 begründet wurden, ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 42 Monaten befristet werden können.

2. Einbeziehung des Tarifvertrags:

Der Tarifvertrag war wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen worden.

Der Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Bezugnahmeklausel, die die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge vorsah.

3. Keine Überraschung oder Intransparenz:

Die Bezugnahmeklausel war weder überraschend noch intransparent.

Die Klausel war klar und verständlich formuliert und die in Bezug genommenen Tarifverträge waren eindeutig bestimmbar.

4. Keine Tarifkonkurrenz:

Es lag keine Tarifkonkurrenz vor, die eine Anwendung des Spezialitätsprinzips erfordert hätte.

Der einschlägige Manteltarifvertrag enthielt keine Regelung zur Befristung von Arbeitsverträgen, so dass die Regelung im Mantelrahmentarifvertrag anwendbar war.

5. Günstigkeitsprinzip nicht anwendbar:

Das Günstigkeitsprinzip war nicht anwendbar, da keine Kollision zwischen den tariflichen Regelungen und den arbeitsvertraglichen Regelungen bestand.

Befristung ohne Sachgrund

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung von Tarifverträgen im Arbeitsrecht.

Tarifverträge können von den gesetzlichen Regelungen abweichen und beispielsweise längere Befristungsmöglichkeiten vorsehen.

Arbeitnehmer sollten daher die einschlägigen Tarifverträge kennen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil bekräftigt die Zulässigkeit von dynamischen Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen.
  • Die Entscheidung erleichtert Arbeitgebern die Befristung von Arbeitsverträgen.
  • Tarifverträge können die Rechte von Arbeitnehmern stärken oder schwächen.
RA und Notar Krau

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