
Befristung Vertragserfüllungsbürgschaft
Gericht: OLG Frankfurt 21. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 27.06.2025
Aktenzeichen: 21 U 19/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0627.21U19.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, ob eine Versicherung zahlen muss, wenn eine Bürgschaft zeitlich befristet war, der Schaden aber erst nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht wurde. In diesem Fall ging es um den Bau eines Mehrfamilienhauses, bei dem die Baufirma die Arbeiten vorzeitig einstellte.
Ein Grundstückseigentümer (der Kläger) wollte ein Haus bauen. Er beauftragte eine Baufirma mit dem Rohbau. Im Bauvertrag wurde vereinbart, dass die Baufirma eine Sicherheit für die Vertragserfüllung leisten muss. Dafür stellte eine Versicherung (die Beklagte) zwei Bürgschaften über jeweils 60.000 Euro aus.
Das Problem: In der Bürgschaftsurkunde stand ein festes Enddatum, der 30. April 2023. Genau an diesem Tag sollte laut Bauvertrag auch das Gebäude fertig sein.
Die Baufirma stellte die Arbeiten im Mai 2023 fast vollständig ein, ohne fertig zu werden. Der Eigentümer kündigte daraufhin den Vertrag. Da die Fertigstellung nun viel teurer wurde, wollte er das Geld von der Versicherung aus der Bürgschaft haben.
Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab. Sie argumentierte, dass die Bürgschaft am 30. April 2023 abgelaufen sei. Da der Eigentümer sich erst im September 2023 meldete, sei die Bürgschaft bereits erloschen.
Das OLG Frankfurt entschied zugunsten des Eigentümers. Die Versicherung wurde verurteilt, die 60.000 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Gericht erklärte die Befristung in der Bürgschaft für unwirksam.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Text der Bürgschaft um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen vorgibt.
Die Versicherung behauptete zwar, die Frist sei individuell mit der Baufirma abgesprochen worden. Das Gericht sah das anders: Da der Eigentümer keinen Einfluss auf diesen Text hatte und die Versicherung solche Formulare massenweise nutzt, gelten die strengen Regeln für AGB.
Nach dem Gesetz sind Klauseln in AGB unwirksam, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass man nicht mit ihnen rechnen muss. Das Gericht sah hier eine solche „Überraschung“.
Im Bauwesen ist es üblich, dass Bürgschaften unbefristet sind, bis der Bau abgenommen wurde. Da die Bürgschaft hier genau an dem Tag endete, an dem der Bau fertig sein sollte, war sie fast wertlos. Der Eigentümer konnte ja erst nach diesem Termin feststellen, ob die Firma wirklich fertig ist. Er musste also nicht damit rechnen, dass sein Schutz genau in dem Moment endet, in dem er ihn am dringendsten braucht.
Das Gericht kritisierte zudem, dass die Klausel den Zweck des Vertrages gefährdet. Eine Bürgschaft soll Sicherheit geben. Wenn die Frist für die Sicherheit aber mit dem Termin der Fertigstellung zusammenfällt, hat der Gläubiger keine Zeit mehr, seine Ansprüche anzumelden, falls die Baufirma trödelt oder aufhört. Das benachteiligt den Kunden unangemessen und verstößt gegen die gesetzlichen Leitgedanken.
Die Versicherung versuchte auch, die Summe zu drücken. Sie behauptete, die Bürgschaft sei zu hoch angesetzt worden. Das Gericht wies dies zurück. Der Bauvertrag sah eine Sicherheit von mindestens 10 % vor. Die 60.000 Euro lagen in diesem Rahmen und waren daher rechtens.
Es gab zudem Streit darüber, dass die Versicherung „auf erstes Anfordern“ zahlen sollte. Das bedeutet, sie muss sofort zahlen und kann Einwände erst später in einem zweiten Prozess klären. Das Gericht entschied, dass der Eigentümer zwar eigentlich nur eine „normale“ Bürgschaft hätte verlangen dürfen. Da die Versicherung aber ohnehin keine gültigen Einwände gegen die eigentliche Bauschuld hatte, musste sie den vollen Betrag sofort auszahlen.
Da die Versicherung die Zahlung unberechtigt verweigert hatte, muss sie nun nicht nur die 60.000 Euro zahlen, sondern auch Zinsen seit September 2023. Außerdem trägt die Versicherung die gesamten Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen.
Wenn Sie Fragen zu ähnlichen Sachverhalten im Baurecht oder zu Bürgschaften haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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