Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen – BAG Urteil vom 18.05.2016 – 7 AZR 533/14

April 2, 2021

Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen – BAG Urteil vom 18.05.2016 – 7 AZR 533/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Mai 2016 – 7 AZR 533/14 befasst sich mit der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliches Personal an Hochschulen gemäß dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).

Im Zentrum des Falls steht die Klägerin, eine Tierärztin, die nach ihrer Promotion bis 2013 als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Leipzig auf befristeten Verträgen arbeitete.

Sie klagte gegen die letzte Befristung ihres Arbeitsvertrags, die bis zum 30. September 2013 gültig war, und argumentierte, dass diese unwirksam sei.

Das BAG entschied, dass die Befristung der Arbeitsverträge nicht ausschließlich auf die wissenschaftliche Qualifizierung des Mitarbeiters gestützt werden könne.

Der Arbeitgeber, die Universität Leipzig, hatte die Befristung mit der wissenschaftlichen Qualifikation der Klägerin, insbesondere ihrer Habilitation, begründet.

Diese Argumentation lehnte das BAG ab, da das WissZeitVG eine spezielle und abschließende Regelung für die Befristung solcher Arbeitsverträge darstellt.

Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen bis zu einer bestimmten Dauer erlaubt, um die Innovationsfähigkeit und Qualifizierung in der Forschung zu fördern.

Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen – BAG Urteil vom 18.05.2016 – 7 AZR 533/14

Diese Regelung verdrängt die allgemeine Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gemäß § 14 Abs. 1, die normalerweise zur Begründung von Befristungen herangezogen wird.

Das BAG stellte fest, dass die im Vertrag enthaltene Befristung nicht den Anforderungen des WissZeitVG entsprach, da im Vertrag nicht explizit auf die Vorschriften des WissZeitVG Bezug genommen wurde, wie es das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG vorschreibt.

Somit konnte die Befristung nicht auf das WissZeitVG gestützt werden.

Auch eine Stützung der Befristung auf das TzBfG wurde abgelehnt, da die Befristung ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin diente und somit der spezielleren Regelung des WissZeitVG unterliegt.

Letztlich wurde die Revision des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen und die Kosten der Revision dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil verdeutlicht die strikten Anforderungen des WissZeitVG hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal und betont die Notwendigkeit, diese Regelungen korrekt im Vertrag anzugeben, um eine rechtmäßige Befristung zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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