Befristung Zweckerreichung

September 19, 2017

Befristung Zweckerreichung

BAG 7 AZR 153/15 Urteil vom 15.2.2017

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Feststellungsklage des Arbeitgebers, die die Wirksamkeit

einer Befristung oder den Zeitpunkt der Zweckerreichung bei einer Zweckbefristung klären soll, unzulässig ist.

In solchen Fällen ist die Befristungskontrollklage nach Paragraf 17 TzBfG der richtige Rechtsweg, der jedoch nur dem Arbeitnehmer offensteht.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Krankenhaus, beschäftigte die Beklagte als Krankenschwester.

Im Arbeitsvertrag war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersrente vereinbart.

Die Klägerin war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt beendet sei, zu dem die Beklagte als schwerbehinderte Menschen eine ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen könne.

Die Beklagte war anderer Ansicht und wollte erst später in Rente gehen.

Die Klägerin erhob daraufhin Feststellungsklage beim Arbeitsgericht.

Befristung Zweckerreichung

Problematik:

  • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Ist die Feststellungsklage des Arbeitgebers zulässig?
  • Befristungskontrollklage: Ist die Befristungskontrollklage nach Paragraf 17 TzBfG der richtige Rechtsweg?
  • Streitgegenstand: Was ist der Streitgegenstand der Klage?

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klage war unzulässig.

Begründung:

  • Unzulässigkeit der Feststellungsklage: Eine Feststellungsklage des Arbeitgebers, die die Wirksamkeit einer Befristung oder den Zeitpunkt der Zweckerreichung bei einer Zweckbefristung klären soll, ist unzulässig.
  • Ausschließlichkeit der Befristungskontrollklage: Für die Klärung solcher Fragen sieht das Gesetz die Befristungskontrollklage nach Paragraf 17 TzBfG vor. Diese Klage steht aber nur dem Arbeitnehmer zu.
  • Kein Raum für allgemeine Feststellungsklage: Für eine allgemeine Feststellungsklage des Arbeitgebers ist neben der Befristungskontrollklage kein Raum.
  • Streitgegenstand im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung. Dies ist der typische Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage.
  • Klagebefugnis des Arbeitnehmers: Da die Befristungskontrollklage nur dem Arbeitnehmer offensteht, war die Feststellungsklage des Arbeitgebers unzulässig.
  • Rechtsklarheit und Rechtssicherheit: Die Interessen des Arbeitgebers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden durch die Klagefrist des Paragraf 17 TzBfG ausreichend gewahrt.
  • Vermeidung von Widersprüchen: Ein Nebeneinander von Befristungskontrollklage und allgemeiner Feststellungsklage könnte zu Widersprüchen führen.

Folgen für die Praxis:

  • Befristungskontrollklage als alleiniger Rechtsweg: Arbeitgeber können die Wirksamkeit einer Befristung oder den Zeitpunkt der Zweckerreichung bei einer Zweckbefristung nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage klären. Der richtige Rechtsweg ist die Befristungskontrollklage, die aber nur dem Arbeitnehmer offensteht.
  • Klagefrist des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer müssen die Klagefrist des Paragraf 17 TzBfG beachten, wenn sie sich gegen eine Befristung wehren wollen.
  • Rechtsklarheit und Rechtssicherheit: Die Entscheidung des BAG trägt zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei, indem sie die Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Zusammenhang mit Befristungen von Arbeitsverhältnissen begrenzt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Befristungskontrollklage als spezialgesetzlicher Regelung.
  • Es zeigt, dass die Gerichte die Zulässigkeit von Klagen im Arbeitsrecht streng prüfen.
  • Die Entscheidung des BAG ist in der Literatur überwiegend positiv aufgenommen worden.
RA und Notar Krau

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