
Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung
In dem Urteil (BAG 7 AZR 300/22) geht es um die Gültigkeit einer befristeten Arbeitsvertragsabrede.
Der Kläger und die Beklagte hatten ursprünglich einen Arbeitsvertrag mit einer befristeten Laufzeit vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 unterzeichnet.
Vor Arbeitsbeginn einigten sie sich jedoch mündlich auf einen früheren Arbeitsantritt am 4. Mai 2019.
Der Kläger erhob Klage gegen die Befristung und argumentierte, dass die Änderung des Arbeitsbeginns nicht schriftlich festgehalten worden sei und somit das Schriftformerfordernis des Paragraf 14 Abs. 4 TzBfG nicht erfüllt sei.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Befristungsabrede gemäß Paragraf 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich festgehalten werden muss.
In diesem Fall genügte jedoch die schriftliche Vereinbarung des Enddatums (30. September 2019) im ursprünglichen Arbeitsvertrag, und die Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte nichts an der Wirksamkeit der Befristung.
Das BAG stellte fest, dass die Änderung des Arbeitsbeginns keine neue oder zusätzliche Befristungsabrede darstellte, sondern lediglich den Beginn des bereits befristeten Arbeitsverhältnisses vorverlegte.
Die Revision des Klägers wurde daher abgelehnt, und die Kosten wurden ihm auferlegt.
Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Kündigung bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
I. Zusammenfassung RA und Notar Krau:
II. Entscheidungstext:
A. Tenor
B. Tatbestand (BAG 7 AZR 300/22)
C. Entscheidungsgründe
III. Entscheidungsgründe im Detail:
IV. Kostenentscheidung
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2022 – 1 Sa 115/21 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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