Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

November 18, 2023


Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Urteil (BAG 7 AZR 300/22) geht es um die Gültigkeit einer befristeten Arbeitsvertragsabrede.

Der Kläger und die Beklagte hatten ursprünglich einen Arbeitsvertrag mit einer befristeten Laufzeit vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 unterzeichnet.

Vor Arbeitsbeginn einigten sie sich jedoch mündlich auf einen früheren Arbeitsantritt am 4. Mai 2019.

Der Kläger erhob Klage gegen die Befristung und argumentierte, dass die Änderung des Arbeitsbeginns nicht schriftlich festgehalten worden sei und somit das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht erfüllt sei.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich festgehalten werden muss.

In diesem Fall genügte jedoch die schriftliche Vereinbarung des Enddatums (30. September 2019) im ursprünglichen Arbeitsvertrag, und die Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte nichts an der Wirksamkeit der Befristung.

Das BAG stellte fest, dass die Änderung des Arbeitsbeginns keine neue oder zusätzliche Befristungsabrede darstellte, sondern lediglich den Beginn des bereits befristeten Arbeitsverhältnisses vorverlegte.

Die Revision des Klägers wurde daher abgelehnt, und die Kosten wurden ihm auferlegt.

Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Kündigung bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung RA und Notar Krau:

  • Thema des Urteils: Gültigkeit einer befristeten Arbeitsvertragsabrede
  • Ursprünglicher Arbeitsvertrag: Laufzeit vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019
  • Mündliche Vereinbarung auf früheren Arbeitsbeginn am 4. Mai 2019
  • Klage des Klägers gegen die Befristung wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis
  • Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Schriftform für Befristungsabrede erforderlich
  • Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte nicht die Wirksamkeit der Befristung
  • Revision des Klägers abgelehnt, Kosten ihm auferlegt
  • Kündigungsschutzklage des Klägers ebenfalls abgelehnt

II. Entscheidungstext:

A. Tenor

B. Tatbestand (BAG 7 AZR 300/22)

C. Entscheidungsgründe

Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

III. Entscheidungsgründe im Detail:

  1. Verletzung von Verfahrensrecht
    • Keine Verletzung von Verfahrensrecht durch das Landesarbeitsgericht
  2. Befristungskontrollantrag des Klägers
    • Rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage
    • Schriftform für Befristungsabrede erforderlich
    • Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte nicht die Wirksamkeit der Befristung
  3. Schriftform für Befristungsabrede
    • Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses
    • Kalendermäßig bestimmter Endtermin genügt der Schriftform
  4. Zulässigkeit der Befristung
    • Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig
  5. Kündigungsschutzantrag
    • Kein Arbeitsverhältnis mehr zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung

IV. Kostenentscheidung

Tenor


Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2022 – 1 Sa 115/21 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

control, tax office, text

BFH Urteil 28.02.2024 – II R 27/21 – Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen

September 18, 2024
BFH Urteil 28.02.2024 – II R 27/21 – Parkhausbetrieb als VerwaltungsvermögenZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Bundesfin…
yellow mailbox on brown wall bricks

BAG 2 AZR 213/23 – Beweis des ersten Anscheins – Zustellung Einwurf-Einschreiben

September 14, 2024
BAG 2 AZR 213/23 – Beweis des ersten Anscheins – Zustellung Einwurf-EinschreibenRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG…
woman holding stomach

Mutterschutz – Elternzeit – Urlaubskürzung – BAG 9 AZR 165/23

September 14, 2024
Mutterschutz – Elternzeit – Urlaubskürzung – BAG 9 AZR 165/23RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit der Fr…