Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

November 18, 2023


Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Urteil (BAG 7 AZR 300/22) geht es um die Gültigkeit einer befristeten Arbeitsvertragsabrede.

Der Kläger und die Beklagte hatten ursprünglich einen Arbeitsvertrag mit einer befristeten Laufzeit vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 unterzeichnet.

Vor Arbeitsbeginn einigten sie sich jedoch mündlich auf einen früheren Arbeitsantritt am 4. Mai 2019.

Der Kläger erhob Klage gegen die Befristung und argumentierte, dass die Änderung des Arbeitsbeginns nicht schriftlich festgehalten worden sei und somit das Schriftformerfordernis des Paragraf 14 Abs. 4 TzBfG nicht erfüllt sei.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Befristungsabrede gemäß Paragraf 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich festgehalten werden muss.

In diesem Fall genügte jedoch die schriftliche Vereinbarung des Enddatums (30. September 2019) im ursprünglichen Arbeitsvertrag, und die Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte nichts an der Wirksamkeit der Befristung.

Das BAG stellte fest, dass die Änderung des Arbeitsbeginns keine neue oder zusätzliche Befristungsabrede darstellte, sondern lediglich den Beginn des bereits befristeten Arbeitsverhältnisses vorverlegte.

Die Revision des Klägers wurde daher abgelehnt, und die Kosten wurden ihm auferlegt.

Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Kündigung bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung RA und Notar Krau:

  • Thema des Urteils: Gültigkeit einer befristeten Arbeitsvertragsabrede
  • Ursprünglicher Arbeitsvertrag: Laufzeit vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019
  • Mündliche Vereinbarung auf früheren Arbeitsbeginn am 4. Mai 2019
  • Klage des Klägers gegen die Befristung wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis
  • Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Schriftform für Befristungsabrede erforderlich
  • Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte nicht die Wirksamkeit der Befristung
  • Revision des Klägers abgelehnt, Kosten ihm auferlegt
  • Kündigungsschutzklage des Klägers ebenfalls abgelehnt

II. Entscheidungstext:

A. Tenor

B. Tatbestand (BAG 7 AZR 300/22)

C. Entscheidungsgründe

Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung

III. Entscheidungsgründe im Detail:

  1. Verletzung von Verfahrensrecht
    • Keine Verletzung von Verfahrensrecht durch das Landesarbeitsgericht
  2. Befristungskontrollantrag des Klägers
  3. Schriftform für Befristungsabrede
    • Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses
    • Kalendermäßig bestimmter Endtermin genügt der Schriftform
  4. Zulässigkeit der Befristung
  5. Kündigungsschutzantrag
    • Kein Arbeitsverhältnis mehr zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung

IV. Kostenentscheidung

Tenor


Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2022 – 1 Sa 115/21 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

RA und Notar Krau

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