Befristungsabrede BAG 7 AZR 300/22 Urteil vom 16.08.2023 – Schriftformerfordernis – sachgrundlose Befristung
In dem Urteil (BAG 7 AZR 300/22) geht es um die Gültigkeit einer befristeten Arbeitsvertragsabrede.
Der Kläger und die Beklagte hatten ursprünglich einen Arbeitsvertrag mit einer befristeten Laufzeit vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 unterzeichnet.
Vor Arbeitsbeginn einigten sie sich jedoch mündlich auf einen früheren Arbeitsantritt am 4. Mai 2019.
Der Kläger erhob Klage gegen die Befristung und argumentierte, dass die Änderung des Arbeitsbeginns nicht schriftlich festgehalten worden sei und somit das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht erfüllt sei.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich festgehalten werden muss.
In diesem Fall genügte jedoch die schriftliche Vereinbarung des Enddatums (30. September 2019) im ursprünglichen Arbeitsvertrag, und die Vorverlegung des Arbeitsbeginns änderte nichts an der Wirksamkeit der Befristung.
Das BAG stellte fest, dass die Änderung des Arbeitsbeginns keine neue oder zusätzliche Befristungsabrede darstellte, sondern lediglich den Beginn des bereits befristeten Arbeitsverhältnisses vorverlegte.
Die Revision des Klägers wurde daher abgelehnt, und die Kosten wurden ihm auferlegt.
Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Kündigung bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
I. Zusammenfassung RA und Notar Krau:
II. Entscheidungstext:
A. Tenor
B. Tatbestand (BAG 7 AZR 300/22)
C. Entscheidungsgründe
III. Entscheidungsgründe im Detail:
IV. Kostenentscheidung
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2022 – 1 Sa 115/21 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.