Befristungsabrede – Weiterbeschäftigungsanspruch – BAG Urteil 22.07.2014 – 9 AZR 1066/12
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Juli 2014 (9 AZR 1066/12) behandelt die Frage, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
wenn ein Arbeitgeber nach einer gerichtlichen Feststellung zur Weiterbeschäftigung verpflichtet ist.
Das Gericht entschied, dass ein Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers verpflichtet ist, auch wenn
dieser keine entsprechende Klage erhoben hat und die Parteien keinen ausdrücklichen Vertrag darüber abgeschlossen haben.
Ein Hinweis des Arbeitgebers, dass die Weiterbeschäftigung nur zur Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs erfolgt, schließt die Annahme eines neuen Arbeitsverhältnisses aus.
Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, seit 1992 mehrere befristete Arbeitsverträge mit dem Land Niedersachsen.
Der letzte Vertrag endete am 30. Juni 2010.
Der Kläger erhob eine Befristungskontrollklage, ohne gleichzeitig die Weiterbeschäftigung zu verlangen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.
Der Arbeitgeber erklärte in einem Schreiben, dass er den Kläger bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsstreits aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs weiterbeschäftigen werde, jedoch kein neues Arbeitsverhältnis begründen wolle.
Das BAG stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht falsch lag, indem es ein unbefristetes Arbeitsverhältnis annahm.
Es entschied, dass das Land Niedersachsen keine Willenserklärung zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses abgegeben hat.
Die Weiterbeschäftigung erfolgte ausschließlich zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung aus dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Auch der Widerspruch des Arbeitgebers gegen eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses war rechtzeitig und wirksam.
Letztlich hob das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ab.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision wurden dem Kläger auferlegt.
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