Befristungskontrollklage – BAG Urteil vom 28.05.2014 – 7 AZR 360/12

April 2, 2021

Befristungskontrollklage – BAG Urteil vom 28.05.2014 – 7 AZR 360/12

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. Mai 2014 (Az. 7 AZR 360/12) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) in der Fassung ab dem 1. Mai 2007.

Die Klägerin, geboren im April 1955, war seit 1999 in mehreren befristeten Anstellungsverhältnissen bei der Beklagten tätig, zuletzt zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. Dezember 2010.

Sie klagte gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages mit der Argumentation, dass § 14 Abs. 3 TzBfG gegen Unionsrecht verstoße, insbesondere gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG.

Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen in § 14 Abs. 3 TzBfG mit dem Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar sind, insbesondere wenn es um die erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht.

Die Klägerin hatte das 52. Lebensjahr vollendet und war vor Beginn des letzten befristeten Vertrages arbeitslos gemeldet, was die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG erfüllte.

Der § 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu fünf Jahren für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr, die vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate arbeitslos waren.

Befristungskontrollklage – BAG Urteil vom 28.05.2014 – 7 AZR 360/12

Das BAG entschied, dass diese Regelung sowohl mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG als auch mit der Richtlinie 2000/78/EG, die den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegt, vereinbar ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte festgestellt, dass wiederholte Befristungen ein Missbrauchspotential bergen, der durch nationale Gesetzgebungen zu regulieren ist.

Im vorliegenden Fall sah das BAG keine unzulässige Diskriminierung älterer Arbeitnehmer, da die Regelung auf die Förderung der Beschäftigung älterer, arbeitsloser Personen abzielt.

Sie stellt ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel dar und überschreitet nicht den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum.

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen ist in diesem Fall ein geeignetes Mittel, um die berufliche Eingliederung älterer Arbeitnehmer zu unterstützen, und somit ist die Regelung auch verhältnismäßig.

In Bezug auf das deutsche Verfassungsrecht befand das Gericht, dass die Regelung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitsloser ein legitimes Ziel, das diese ungleiche Behandlung rechtfertigt.

Die Klage wurde daher abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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