
Befugnis Abwicklungstestamentsvollstrecker zur Anmeldung des durch Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels zum Handelsregister – KG Berlin 1 W 3124/88
Dr. E N, ein Kommanditist der betroffenen Kommanditgesellschaft, verstarb am 23. Februar 1986.
Nach seinem Tod trat eine Nacherbfolge in Kraft, und gemäß einem Erbschein vom 29. Mai 1987 wurden sechs Nacherben zu unterschiedlichen Anteilen als seine Erben bestimmt.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigte die Ernennung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker sowohl über den Nachlass von Dr. N als auch über den der Vorerbin C L K N.
Der Beteiligte zu 1 meldete als Testamentsvollstrecker den Austritt des Kommanditisten Dr. N, den Eintritt der Vorerbin,
deren späteres Ausscheiden und den Übergang der Kommanditanteile auf die Nacherben zur Eintragung im Handelsregister an.
Auch andere Beteiligte, darunter die persönlich haftende Gesellschafterin und der Geschäftsführer der betroffenen KG, reichten entsprechende Anmeldungen ein.
Das Registergericht forderte jedoch, dass alle Erben nach Dr. N der Anmeldung beitreten müssten. Gegen diese Anforderung legten die Anmeldenden Beschwerde ein.
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und hielt fest, dass ein Testamentsvollstrecker nicht berechtigt sei, die Rechte aus einer Kommanditbeteiligung auszuüben
oder den Gesellschafterwechsel zum Handelsregister anzumelden.
Diese Ansicht führte zur weiteren Beschwerde der Anmeldenden.
Das Kammergericht wies die weitere Beschwerde zurück, wobei es sich jedoch mit einigen Rechtsfragen auseinandersetzte:
Das Kammergericht bestätigte, dass die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 16. November 1987 als beschwerdefähige Entscheidung anzusehen sei.
Das Landgericht hatte angenommen, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht berechtigt sei, Rechte aus einer Kommanditbeteiligung auszuüben und diese zum Handelsregister anzumelden.
Das Kammergericht folgte dieser Ansicht nicht und verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die aussagte,
dass ein Testamentsvollstrecker bei Zustimmung der Gesellschafter Mitgliedschaftsrechte ausüben könne, wenn eine Dauertestamentsvollstreckung vorliege.
Gemäß Paragrafen 161 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2 HGB müssen das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt neuer Gesellschafter von allen Gesellschaftern angemeldet werden.
Im Todesfall müssen auch die Erben mitwirken.
Da Dr. N verstorben war, sind nacheinander die Vorerbin und die Nacherben an seine Stelle getreten.
Wenn eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung vorliegt, kann der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterstellung im Handelsregister anmelden.
Ist nur eine Abwicklungsvollstreckung gegeben, ist dies nicht möglich, da der Testamentsvollstrecker lediglich zur Abwicklung der schwebenden Geschäfte befugt ist.
Nachweis der Verwaltungsbefugnis:
Der Nachweis der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss durch ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis erbracht werden.
Das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis für Dr. N enthielt keine Hinweise auf eine Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung, sodass der erforderliche Nachweis nicht erbracht war.
Das Kammergericht stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker ohne den Nachweis einer Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung nicht berechtigt sei,
den Übergang der Kommanditanteile auf die Nacherben zur Eintragung anzumelden.
Daher war die Forderung des Registergerichts, dass alle Nacherben der Anmeldung beitreten müssen, rechtmäßig.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und die Anmeldenden wurden aufgefordert, den Nachweis der entsprechenden Testamentsvollstreckung zu erbringen, bevor eine Eintragung erfolgen könne.
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