
Befugnis Nachlaßverwalter zur Geltendmachung persönlicher Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Oktober 1990 – BReg 2 Z 121/90
RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschied am 30. Oktober 1990 in einem Fall, der die Befugnisse
eines Nachlassverwalters hinsichtlich der persönlichen Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben betraf.
Der Beschluss lautete:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 23. August 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und das Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 50.000 DM festgesetzt.
A, B und C waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Eigentümer eines Grundstücks.
Nach Bs Tod wurden am 30. April 1982 A, C und fünf weitere Personen als Erben Bs als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tod von A am 24. Oktober 1983 wurden seine Erben (Erben zu 2 bis 5) ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Für As Nachlass wurde am 3. Februar 1984 die Nachlassverwaltung angeordnet, die am 20. Februar 1984 im Grundbuch vermerkt wurde.
1990 wurde der Nachlasskonkurs eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Konkursverwalter bestellt.
Die Gesellschafter ließen das Grundstück am 7. Oktober 1982 auf die Beteiligte zu 2 (eine Kommanditgesellschaft) übertragen,
wobei keine Gegenleistung vereinbart war, da es sich um eine Gesellschaftseinlage handelte.
Der Nachlassverwalter stimmte dieser Übertragung am 1. Februar 1985 zu. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 6. Februar 1985.
Der Beteiligte zu 1 hielt die Übertragung für unwirksam, da die Genehmigung des Nachlassgerichts fehlte und C nicht geschäftsfähig gewesen sei.
Er beantragte einen Widerspruch im Grundbuch.
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde:
Die Beschwerde war zulässig, da die Zurückweisung der Erstbeschwerde erfolgte und der Beteiligte zu 1 beschwerdeberechtigt war.
Der Widerspruch hätte zugunsten der Veräußerer (A, C und die Erben) eingetragen werden müssen, da eine Verfügung
über das Grundstück ohne die Genehmigung des Nachlassgerichts unwirksam wäre, wenn die Erben durch die Nachlassverwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt gewesen wären.
Begründetheit der weiteren Beschwerde:
Die Beschwerde war unbegründet.
Das Landgericht stellte fest, dass kein Amtswiderspruch eingetragen werden musste.
Es gab keine Anhaltspunkte für Cs Geschäftsunfähigkeit, und die Eintragung der Auflassung erfolgte rechtmäßig.
Rechtslage und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters:
Die Nachlassverwaltung erstreckte sich nicht auf die Mitwirkung des Erblassers an der Veräußerung des Grundstücks.
Die Gesellschafter handelten gemeinschaftlich und die Nachlassverwaltung betraf nicht die persönlichen Mitgliedschaftsrechte und Verwaltungsrechte der Erben in der GbR.
Die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens war ein Akt der Verwaltung und der Nachlassverwalter war nicht befugt, in diese Rechte einzugreifen.
Genehmigung des Nachlassgerichts:
Auch wenn die Nachlassverwaltung das Grundstück betroffen hätte, wäre die Zustimmung des Nachlassverwalters zur Auflassung ausreichend gewesen,
da die Verfügung des Erblassers schwebend unwirksam, aber nicht nichtig war.
Eine nachträgliche Genehmigung durch das Nachlassgericht war nicht erforderlich.
Das Gericht entschied, dass die Auflassung des Grundstücks rechtmäßig war und kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen werden musste.
Die Nachlassverwaltung umfasste nicht die persönlichen Mitgliedschaftsrechte der Erben, und der Nachlassverwalter
hatte keine Genehmigung des Nachlassgerichts für die Veräußerung des Grundstücks benötigt.
Der Beschluss des Landgerichts wurde bestätigt und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
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