Befugnis Prozessführung Kommanditist für Sozialforderungen KG
OLG Frankfurt 15 U 133/22
Urteil vom 19.10.2023
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) grundsätzlich
nicht befugt ist, im eigenen Namen Sozialforderungen der KG gegen einen Mitgesellschafter geltend zu machen.
Dies ist den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschaftern vorbehalten.
Nur in Ausnahmefällen, wenn diese die Forderungen nicht geltend machen können oder wollen, kann der Kommanditist im Wege der sogenannten „actio pro socio“ klagen.
Der Fall:
Der Kläger war Kommanditist der X KG und verklagte den Beklagten zu 1 als Mitgesellschafter und den Beklagten zu 2 als Komplementär auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Der Beklagte zu 1 war zugleich alleiniger Kommanditist und Geschäftsführer der Y KG, die mit der X KG in geschäftlicher Verbindung stand.
Der Kläger sah darin einen Interessenkonflikt und forderte den Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der X KG auf, gegen den Beklagten zu 1 vorzugehen.
Da dies nicht geschah, erhob der Kläger selbst Klage.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Marburg, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger sei als Kommanditist nicht prozessführungsbefugt.
Die Voraussetzungen der actio pro socio lägen nicht vor, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Organe der X KG
die streitgegenständlichen Ansprüche nicht geltend machen können oder wollen.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Frankfurt hat die Klage des Kommanditisten als unzulässig abgewiesen, da er nicht prozessführungsbefugt war.
Die Entscheidung verdeutlicht die Subsidiarität der actio pro socio und die Bedeutung der internen Kompetenzordnung in einer KG.
Der Kommanditist muss zunächst die Gesellschaftsorgane auffordern, die Ansprüche geltend zu machen, bevor er selbst klagen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.