Begehren der Eröffnung einer Widerrufserklärung nach § 2271 BGB – OLG Schleswig 3 Wx 19/20

November 15, 2020

Begehren der Eröffnung einer Widerrufserklärung nach § 2271 BGB – OLG Schleswig 3 Wx 19/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Kostenentscheidung
  2. Gründe
    1. Einleitung
      • Anliegen des Beschwerdeführers
    2. Sachverhalt
      • Tod der Erblasserin und familiäre Verhältnisse
      • Errichtung der gemeinschaftlichen Testamente und des Widerrufs
      • Eröffnung der Testamente durch das Nachlassgericht
    3. Antrag und Begründung des Beschwerdeführers
      • Ablehnung der Eröffnung des Widerrufs durch das Nachlassgericht
      • Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich § 348 und § 349 FamFG
      • Problematik des Rechtsscheins und der Rechtsposition
    4. Stellungnahme des Nachlassgerichts
      • Abweisung der Beschwerde
      • Argumente gegen die Eröffnung des Widerrufs

        Begehren der Eröffnung einer Widerrufserklärung nach § 2271 BGB – OLG Schleswig 3 Wx 19/20

        Rechtliche Würdigung durch das OLG Schleswig

        • Zulässigkeit der Beschwerde
        • Prüfung nach § 348 und § 349 FamFG
        • Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichen Testamenten und einseitigen Verfügungen
        • Erörterung zur Analogie und planwidrigen Regelungslücke
        • Ergebnis und Entscheidung
          • Schlussfolgerungen zur Eröffnungspflicht
          • Rechtsschein und Schutz der Beteiligten
          • Endgültige Entscheidung und Begründung
          • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Eröffnung einer Widerrufserklärung seines verstorbenen Vaters, die dieser vor dem Tod seiner Ehefrau verfasst hatte,

um die in den gemeinsamen Testamenten getroffenen Verfügungen zu widerrufen.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da die Eröffnungspflicht gemäß § 348 FamFG nur letztwillige Verfügungen der verstorbenen Person betrifft.

Begehren der Eröffnung einer Widerrufserklärung nach § 2271 BGB – OLG Schleswig 3 Wx 19/20

Der Widerruf des Ehemanns wird als einseitige Willenserklärung eingestuft und daher nicht als letztwillige Verfügung der verstorbenen Ehefrau betrachtet.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass durch die Nichteröffnung ein falscher Rechtsschein entstehe, da sich der überlebende Ehegatte als Alleinerbe ausweisen könne, was nicht der Rechtslage entspreche.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass der Widerruf erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zu eröffnen sei und somit das Nachlassgericht korrekt gehandelt habe.

Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, wurde damit begründet, dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt und keine abweichenden Rechtsauffassungen bestehen.

Somit bleibt der Widerruf ungeöffnet und die ursprünglichen Testamente behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des überlebenden Ehegatten.

Begehren der Eröffnung einer Widerrufserklärung nach § 2271 BGB – OLG Schleswig 3 Wx 19/20

RA und Notar Krau

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