Beginn Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienverhältnissen – OLG Celle 6 W 188/21

Januar 23, 2024

Beginn Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienverhältnissen – OLG Celle 6 W 188/21 – Beschluss vom 07.02.2022 – Feststellung Fiskuserbrecht

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:


Das OLG Celle wies die Beschwerde gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts zurück.

Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten die Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen, da sie von den Familienverhältnissen abgerissen waren und eine Enterbung nicht unwahrscheinlich schien.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das Land Niedersachsen.

Beginn Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienverhältnissen – OLG Celle 6 W 188/21 – Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung

  • OLG Celle wies Beschwerde gegen Fiskuserbrechtsfeststellung zurück
  • Beteiligte zu 1 und 2 schlugen Erbschaft fristgemäß aus
  • Kosten des Verfahrens trägt Land Niedersachsen

II. Entscheidungstext A. Tenor

  • Beschwerde wird zurückgewiesen
  • Land Niedersachsen trägt Beschwerdekosten
  • Beschwerdewert: 3.000 €

B. Gründe

  1. Beginn Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienverhältnissen
  2. a) Fristgemäße Ausschlagung der Erbschaft durch Beteiligte zu 1 und 2
  3. b) Kenntnisvoraussetzungen für Ausschlagungsfrist
  4. c) Abgerissene Familienbande und mögliche Enterbung
  5. Rechtfertigung der Annahme einer Enterbung und Ausschlagung
  6. a) E-Mail-Verkehr zwischen Beteiligten und Lebensgefährtin des Erblassers
  7. b) Bedenken bezüglich eines Testaments oder Erbenstellung der Lebensgefährtin
  8. c) Schreiben der Stadt H. vom 12. Oktober 2020
  9. Einwand des Beteiligten zu 3 und Besonderheiten
  10. a) Einwand bezüglich der Anfechtungsmöglichkeit
  11. b) Besonderheiten in diesem Fall, insbesondere fehlender Kontakt zu Erblasser
  12. c) Irreführung der Beteiligten zu 1 und 2 hinsichtlich Erbfolge

III. Kostenentscheidung

  • Beruht auf § 84 FamFG und orientiert sich am genannten Beschwerdewert

IV. Schlussbemerkungen

  • Zusammenfassung der Entscheidung und deren rechtliche Grundlagen

Beginn Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienverhältnissen – OLG Celle 6 W 188/21

Tenor:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beteiligten zu 1 und 2 die notwendigen Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 €


Gründe

Die Beschwerde, mit der das beteiligte Land sich gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts wendet, ist unbegründet.

Der Senat kann nicht feststellen, dass andere Erben als das Land Niedersachsen vorhanden sind, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 als Kinder des am 10. September 2020 verstorbenen Erblassers.

Die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben, ist zutreffend.

RA und Notar Krau

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