Beginn Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienverhältnissen – OLG Celle 6 W 188/21 – Beschluss vom 07.02.2022 – Feststellung Fiskuserbrecht
Das OLG Celle wies die Beschwerde gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts zurück.
Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten die Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen, da sie von den Familienverhältnissen abgerissen waren und eine Enterbung nicht unwahrscheinlich schien.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das Land Niedersachsen.
I. Zusammenfassung
II. Entscheidungstext A. Tenor
B. Gründe
III. Kostenentscheidung
IV. Schlussbemerkungen
Tenor:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Land Niedersachsen hat den Beteiligten zu 1 und 2 die notwendigen Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 €
Die Beschwerde, mit der das beteiligte Land sich gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts wendet, ist unbegründet.
Der Senat kann nicht feststellen, dass andere Erben als das Land Niedersachsen vorhanden sind, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 als Kinder des am 10. September 2020 verstorbenen Erblassers.
Die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben, ist zutreffend.
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