Beginn der Ausschlagungsfrist – Kenntnis vom Erbfall

Juni 2, 2020

Beginn der Ausschlagungsfrist – Kenntnis vom Erbfall

OLG Naumburg 10 Wx 1/06

Beschluss vom 11.04.2006

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 11. April 2006, dass die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben,

grundsätzlich ausreichend ist, um den Beginn der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB zu bestimmen.

Falls das Nachlassgericht abweichende Erkenntnisse hat, muss es dem Erben Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Im konkreten Fall wollte der Beteiligte die Einziehung eines zu seinen Gunsten erteilten Erbscheins, da er die Erbschaft aufgrund einer Überschuldung ausschlagen wollte.

Er argumentierte, erst im Jahr 2005 von der Erbschaft erfahren zu haben.

Beginn der Ausschlagungsfrist – Kenntnis vom Erbfall

Das Amtsgericht Haldensleben und das Landgericht Magdeburg wiesen dies zurück und argumentierten, er habe bereits 1999 von der Erbschaft gewusst.

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidungen auf, da der Vortrag des Beteiligten, erst 2005 von der Erbschaft erfahren zu haben, nicht ausreichend gewürdigt wurde.

Es stellte fest, dass weder das Amtsgericht noch das Landgericht die Gelegenheit zur Stellungnahme zur behaupteten früheren Kenntnis gegeben hatten.

Es betonte, dass für den Beginn der Ausschlagungsfrist die zuverlässige Kenntnis der tatsächlichen Umstände entscheidend ist

und dass eine negative Tatsache, wie das Nichtwissen, ausreichend dargelegt wurde.

Daher wurde der Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Gerichtskosten wurden nicht erhoben und der Beschwerdewert auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

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