Beginn der Ausschlussfrist in Mobbing-Fällen mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung

August 18, 2025

Beginn der Ausschlussfrist in Mobbing-Fällen mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung

Zusammenfassung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007, Aktenzeichen 8 AZR 709/06, das sich mit der Thematik von Mobbing am Arbeitsplatz befasst.

RA und Notar Krau

Worum ging es in dem Fall?

Ein Arbeitnehmer (der Kläger), ein Diplom-Ingenieur, der seit 1987 bei der Rechtsvorgängerin des heutigen beklagten Unternehmens angestellt war, klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing. Er gab an, seit 1999 durchgehend arbeitsunfähig krank zu sein, was er auf systematische Schikanen und Diskriminierungen durch Vorgesetzte zurückführte.

Die behaupteten Mobbing-Handlungen reichten von ignorierten Leistungen und Schikanen durch einen Vorgesetzten (1987-1996) über die Versetzung in eine fachfremde Abteilung und sinnlose Aufgaben (1997-1999) bis hin zur fortgesetzten Ignoranz und dem Vorenthalten von Informationen auch nach seiner Krankschreibung (1999-2002). Die Klage umfasste Forderungen für Verdienstausfall, entgangene Gehaltserhöhungen sowie Schmerzensgeld und Entschädigung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, dass die Ansprüche des Klägers bereits aufgrund einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist (auch Verfallfrist genannt) von sechs Monaten verfallen seien.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanzen die Ausschlussfrist falsch angewendet hatten.

Das BAG traf in seinem Urteil folgende wichtige Feststellungen:

Mobbing als Gesamthandlung:

Mobbing ist kein einzelner Rechtsbegriff, sondern beschreibt eine systematische, sich aus mehreren Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung. Einzelne Handlungen, die isoliert betrachtet oft harmlos erscheinen, können in ihrer Gesamtheit eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung darstellen.

Beginn der Ausschlussfrist:

In Fällen von Mobbing beginnt die in Ausschlussklauseln vereinbarte Frist (hier sechs Monate) zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht mit jeder einzelnen Mobbing-Handlung. Stattdessen beginnt die Frist erst mit der letzten Mobbing-Handlung, da der Schaden aus der systematischen Gesamthandlung entsteht.

Da der Kläger behauptete, dass die Mobbing-Handlungen bis Mai 2002 andauerten und er seine Klage im Juli 2002 einreichte, hielt er die Frist ein. Die Behauptung der Vorinstanzen, die Ansprüche seien verfallen, war somit falsch.

Beginn der Ausschlussfrist in Mobbing-Fällen mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung

Weitere wichtige Aussagen des BAG

Das Gericht gab dem Landesarbeitsgericht weitere Hinweise für die erneute Verhandlung mit auf den Weg:

Haftung des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber selbst haftet, wenn er seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er nicht gegen Mobbing-Handlungen Dritter einschreitet, obwohl er davon wusste. Allerdings sahen die Richter hier keine Hinweise auf eine solche direkte Haftung der Beklagten, da die Kenntnisse aus den Schreiben des Klägers als zu unkonkret angesehen wurden.

Haftung für Vorgesetzte:

Der Arbeitgeber kann für das schuldhafte Verhalten seiner Vorgesetzten und anderer Mitarbeiter, die als sogenannte Erfüllungsgehilfen handeln, haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mobbing-Handlungen im Rahmen der Weisungsbefugnis erfolgen. Ob das im vorliegenden Fall zutrifft, musste das Landesarbeitsgericht nun prüfen.

Beweislast:

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die Mobbing-Handlungen und den dadurch entstandenen Schaden beweisen. Eine generelle Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr gibt es nicht. Allerdings kann eine Kausalität zwischen den Mobbing-Handlungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angenommen werden, wenn ein starkes Indiz dafür vorliegt, z. B. wenn die Erkrankung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Mobbing-Handlungen auftritt.

Kein Ersatz für rein materielle Schäden bei Persönlichkeitsverletzung:

Das Gericht stellte klar, dass materielle Schäden wie Verdienstausfall nicht durch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte selbst abgedeckt sind. Solche Ansprüche müssen aus anderen Rechtsgrundlagen hergeleitet werden, etwa aus einer Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht oder einer Gesundheitsverletzung.

Ergebnis

Das Urteil ist von großer Bedeutung, da es die rechtliche Behandlung von Mobbing-Fällen in Deutschland maßgeblich beeinflusst hat. Es stellt klar, dass Mobbing als ein zusammenhängender Prozess zu sehen ist und dass die Geltendmachungsfrist für Schadenersatzansprüche erst mit dem Ende dieses Prozesses beginnt. Dies schützt Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg gemobbt wurden, vor dem Verfall ihrer Ansprüche.

RA und Notar Krau

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