Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Mai 17, 2025

Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Bundesfinanzhof Urteil vom 26. Juli 2017, II R 21/16

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil erklären.

Es geht um die Schenkungsteuer und wann die Frist zur Festsetzung dieser Steuer beginnt.

RA und Notar Krau bringen Ihnen die komplexen Hintergründe näher.

Wenn mehrere Dinge auf einmal geschenkt werden

Stellen Sie sich vor, eine Mutter schenkt ihren drei Kindern gleichzeitig ein Haus und zwei Wohnungen. Das Finanzamt erfährt aber zunächst nur von der Schenkung des Hauses.

Beginnt dann schon die Frist für die Schenkungsteuer für alle drei Objekte zu laufen?

Das Gericht hat entschieden: Nein. Die Frist für die Schenkungsteuer der Wohnungen beginnt erst später.

Was bedeutet das genau?

Normalerweise hat das Finanzamt vier Jahre Zeit, die Schenkungsteuer festzusetzen. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Schenkung stattfand.

Es gibt aber eine Ausnahme: Die Frist beginnt erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung weiß. Oder wenn der Schenker verstirbt. Was zuerst eintritt, ist entscheidend.

Der spezielle Fall vor Gericht

Im konkreten Fall erhielt der Kläger 2002 von seiner Mutter Anteile an einem Grundstück und zwei Wohnungen. Das Finanzamt wusste durch eine Anzeige des Notars nur von der Grundstücksschenkung.

Die Mutter verstarb 2009. Erst 2011 gab der Kläger in seiner Erbschaftsteuererklärung alle Schenkungen an. Das Finanzamt setzte dann 2012 Schenkungsteuer für die Wohnungen fest.

Der Kläger war der Meinung, die Frist zur Festsetzung sei abgelaufen. Er argumentierte, das Finanzamt hätte schon 2002 von allen Schenkungen wissen können.

Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Die Frist für die Schenkungsteuer der Wohnungen begann erst mit dem Tod der Mutter im Jahr 2009.

Vorher hatte das Finanzamt keine „positive Kenntnis“ von diesen Schenkungen.

Die bloße Möglichkeit für das Finanzamt, durch Nachfragen weitere Informationen zu erhalten, reichte nicht aus.

Es kommt darauf an, wann das Finanzamt tatsächlich von allen wesentlichen Details der Schenkung erfahren hat.

Fazit für Sie

Dieses Urteil zeigt: Bei Schenkungen mehrerer Gegenstände beginnt die Frist für die Schenkungsteuer für jeden Gegenstand gesondert, wenn das Finanzamt nicht gleichzeitig von allen Schenkungen erfährt.

Die Frist beginnt spätestens mit dem Tod des Schenkers.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen diesen komplexen Sachverhalt verständlich erklären.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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